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seine Person bestimmte Wohnung oder Schlafftelle anderweit zugewiesen
worden ist;
5) die Bestimmung im H. 6 der Uebereinkunft „daß Ehefrauen und Kin-—
der unter sechszehen Jahren von ihren Ehemännern und beziehungsweise
Aeltern nicht getrennt werden dürfen, falls sie auch einem andern Staate
zugewiesen werden könnten“, soll der Verpflichtung eines andern kontra-
hirenden Staates zur Uebernahme der Ehefrau oder der Kinder nicht wei-
ter entgegenstehen, wenn die Ehe aufgelößt, oder der Tod der Aeltern
erfolgt, oder bei den Kindern das Alter von sechszehen Jahren über-
schritten worden ist;
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Bescheinigungen für diesseitige Angehörige über ihre Eigenschaft als dies-
seitige Unterthanen zum Zwecke ihres Aufenthaltes im Auslande,
ingleichen Zusicherungen über die diesseitige Wiederaufnahme solcher Per-
sonen, welche, ohne dem Großherzogthume als Unterthanen anzuge-
hören, nach §. 2 der Uebereinkunft auf Verlangen eines andern Staa-
tes im Großherzogthume wieder aufgenommen werden müssen, sind ledig-
lich von den Großherzoglichen Bezirks-Direktoren auszustellen. Deshalb
bewendet es zwar hinsichtlich der Heimathscheine bei der Zuständigkeit
der Gemeindevorstände zu deren Ausstellung; allein um denselben auch im
Auslande Geltung zu verschaffen, muß die eben gedachte Bescheinigung
des betreffenden Großherzoglichen Bezirks-Direktors hinzutreten;
die Veröffentlichung derjenigen ausländischen Behörden, welche die unter
Ziffer 6 gedachten Bescheinigungen über Unterthanschaft und Staatsan-
gehörigkeit gültig auszustellen berufen sind, wird bis nach Eingang dies-
fallsiger Mittheilung vorbehalten. Bis dahin sind im Zweifel nur von
Oberbehörden ausgestellte oder doch beglaubigte Bescheinigungen anzu-
nehmen.
Weimar am 15. Dezember 1851.
Großherzoglich Sächsssches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
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II. Jede Quittung über an die Großherzogliche Haupt-Staatskasse, an
die Großherzogliche Staatsschulden-Tilgungskasse und an die Großherzogliche
Kreis-Steuereinnahmen zu Weimar, Eisenach und Neustadt a./O. gezahlte Gel-