Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1852. (36)

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8. 63. 
Wenn dagegen ein Abgeordneter vor Ablauf seiner Amtsdauer ausscheidet, 
so tritt der an seiner Statt neugewählte Abgeordnete lediglich in den Ueberrest 
der Amtsdauer seines Vorgängers ein. 
8. 66. 
Ist ein Landtag aufgelöst worden, so können die neugewählten Abgeordne- 
ten noch vor dem Zusammentritte des ordentlichen Landtages zu außerordentlichen 
Landtags-Versammlungen berufen werden. 
—2 
Der Landtags-Vorstand bleibt jedes Mal bis zum Zusammentritte des 
nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Landtages in Wirksamkeit und zwar 
auch dann, wenn die Auflösung des Landtages erfolgt ist (revidirtes Grund- 
gesetz §. 12). 
Schlußbestimmung. 
—2 
Das Gesetz über die Wahl der Volksvertreter zum Landtage des Groß- 
herzogthumes vom 17. November 1848 sammt dem Nachtrage zu diesem Ge- 
setze vom 28. Mai 1851, ingleichen das Gesetz über den Vorstand und die 
Versammlung des Landtages vom 18. November 1848 treten außer Kraft. 
Urkundlich haben wir dieses Gesetz böchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatoinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 6. April 1852. 
Carl Friedrich. 
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon. 
  
Gese 86, 
die Wahl der Landtags-Abgeordneten 
im Großherzogthume Sachsen-Weimar= 
Eisenach betreffend.
	        
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