Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1853. (37)

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III. Mit dem 1. April d. J. ist die zeitherige Großherzogliche Kreis= 
Steuereinnahme zu Neustadt a./O. aufgelöst und angeordnet worden, 
daß von demselben Zeitpunkte ab die Ablieferung an direkten Steuern von den 
betreffenden Hebestellen des Neustädtischen Kreises, mit Ausnahme der nach wie 
vor an die Salzgelder-Obereinnahme einzuliefernden Salzgelder, unmittelbar 
an die Großherzogliche Haupt-Staatskasse erfolge, mit welcher letztern nunmehr 
auch die sämmtlichen Rechnungsämter hinsichtlich der laufenden Abgaben sowohl, 
als der bei dem Ablieferungstermine für 1852 bestandenen Reste an direften 
Steuern in einem unmittelbaren Abrechnungsverhältnisse stehen. 
Was die sonstigen Geschäfte der aufgehobenen Kreis-Steuereinnahme an- 
langt, welche nicht nach den §F.. 39 bis 41 des Gesetzes vom 5. März 1850 
den Rechnungsämtern ohnehin zufallen, oder für Rechnung der Zentral-Kassen 
in Weimar nach deren Aufträgen von den Rechnungsämtern und bezüglich von 
den Erhebestellen für indirekte Steuern je nach Maßgabe ihrer Bezirke werden 
besorgt werden, so sind dem Rechnungsamte zu Neustadt, ohne Beschrän- 
kung auf den geographischen Bezirk desselben, folgende zugewiesen worden: 
1) die Einlösung ausgelooster Obligationen au porteur zu 3½/2 Procent 
unter der bisherigen Beschränkung; 
2) die Einwechselung der Zins-Koupons von sämmtlichen durch Obliga- 
tionen au porteur verbrieften Anleihen, mit Ausnahme der vormals Königlich 
Sächsischen Schuld; 
3) die Einlösung und Wiederausgabe der 3procentigen Obligationen uu 
porteur der Anleihe vom Jahre 1839; 
4) die Abgabe der neuen Zinsbogen zu Obligationen au porteur gegen 
Rückgabe der abgelaufenen Zins-Talons. 
Weimar am 28. April 1853. 
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen 
Staats-Ministeriums. 
Thon.
	        
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