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III. Mit dem 1. April d. J. ist die zeitherige Großherzogliche Kreis=
Steuereinnahme zu Neustadt a./O. aufgelöst und angeordnet worden,
daß von demselben Zeitpunkte ab die Ablieferung an direkten Steuern von den
betreffenden Hebestellen des Neustädtischen Kreises, mit Ausnahme der nach wie
vor an die Salzgelder-Obereinnahme einzuliefernden Salzgelder, unmittelbar
an die Großherzogliche Haupt-Staatskasse erfolge, mit welcher letztern nunmehr
auch die sämmtlichen Rechnungsämter hinsichtlich der laufenden Abgaben sowohl,
als der bei dem Ablieferungstermine für 1852 bestandenen Reste an direften
Steuern in einem unmittelbaren Abrechnungsverhältnisse stehen.
Was die sonstigen Geschäfte der aufgehobenen Kreis-Steuereinnahme an-
langt, welche nicht nach den §F.. 39 bis 41 des Gesetzes vom 5. März 1850
den Rechnungsämtern ohnehin zufallen, oder für Rechnung der Zentral-Kassen
in Weimar nach deren Aufträgen von den Rechnungsämtern und bezüglich von
den Erhebestellen für indirekte Steuern je nach Maßgabe ihrer Bezirke werden
besorgt werden, so sind dem Rechnungsamte zu Neustadt, ohne Beschrän-
kung auf den geographischen Bezirk desselben, folgende zugewiesen worden:
1) die Einlösung ausgelooster Obligationen au porteur zu 3½/2 Procent
unter der bisherigen Beschränkung;
2) die Einwechselung der Zins-Koupons von sämmtlichen durch Obliga-
tionen au porteur verbrieften Anleihen, mit Ausnahme der vormals Königlich
Sächsischen Schuld;
3) die Einlösung und Wiederausgabe der 3procentigen Obligationen uu
porteur der Anleihe vom Jahre 1839;
4) die Abgabe der neuen Zinsbogen zu Obligationen au porteur gegen
Rückgabe der abgelaufenen Zins-Talons.
Weimar am 28. April 1853.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums.
Thon.