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Bei dem Abgange eines der gedachten Beamten oder bei dessen Uebergange
in eine mit Pferdehaltung nicht verbundene Dienststelle wird demselben, bezüg-
lich dessen Erben, das etwaige Guthaben an den für ihn gesammelten Remonte-
Geldern baar ausgezahlt.
Urkundlich ist gegenwärtiges Gesetz, wegen dessen Ausführung Unser Staats-
Ministerium die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu ertheilen hat, von Uns
höchsteigenhändig unterzeichnet und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel
versehen worden.
So geschehen und gegeben Weimar am 7. November 1853.
Carl Alexander.
von Watzdorf. von Wydenbrugk. G. Thon.
Gese z
im Betreff der an den Pferdehaltungs-
Geldern des Großherzoglichen Forst= und
Steueraufsichts-Personals zur Bestreitung
des Remonte-Aufwandes zu bewirken-
den Abzüge.
Wir Carl Alerander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Theils um die Bestimmungen des revidirten Gesetzes über die Steuer-
verfassung des Großberzogthumes vom 18. März 1851 mit dem Inhalte noch
bestehender Staatsverträge in Einklang zu bringen, theils in Rücksicht auf die
eigenthümlichen Verhältnisse der Gesammt-Universität Jena, haben Wir, unter
Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages, beschlossen und verordnen
hiermit, wie folgt:
Der F. 15 des eingangserwähnten Gesetzes, welcher die von der allgemei-
nen Einkommensteuer ganz oder theilweise Befreiten aufzählt, erhält folgenden.
Zusatz: