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Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Auf dem Grunde höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit,
des Großherzogs, ist dem Mechaniker H. Völker, zu Großmölsen, auf diesfall-
siges Nachsuchen ein Erfindungs-Patent auf ein eigenthümliches, bei dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenes
verbessertes Gewehrschloß für die Dauer von fünf Jahren vom heutigen Tage
an gerechnet, mit der Wirkung, daß Niemand ohne vorher erlangte Zustimmung
des Patent-Inhabers diese Vorrichtung zu benutzen berechtigt ist, ohne daß aber
Jemand in der Benutzung bekannter Vorrichtungen behindert werden soll, für den
Umfang des Großherzogthumes ertheilt worden, jedoch nur unter der Voraus-
setzung, daß das Patent dann als erloschen zu betrachten seyn würde, wenn
die bleibende Ausführung und Anwendung der Erfindung im Großherzogthume
nicht binnen Jahresfrist nachgewiesen seyn wird.
Auch ist bei Bewilligung des Patentes die Neuheit und Eigenthümlichkeit
der Erfindung im Sinne der laut der Bekanntmachung vom 3. März 1843
(Regierungs-Blatt vom Jahre 1843, S. 13, 14, 15) in den Zollvereins=
Staaten bei Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobachtenden Grundsätze
ausdrücklich vorausgesetzt worden.
Nachdem die dießfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt
worden ist, wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 1. Juni 1854.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
G. Thon.
II. Dem Kaufmann Chemnitius zu Jena ist auf Nachsuchen die Erlaub-
niß zur Betreibung einer Agentur der Aachener und Münchener Feuerversiche-
rungs-Gesellschaft innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes bis auf
Widerruf ertheilt worden.
Weimar am 6. Juni 1854.
Finanz-Departement des Großherzoglich Sachsischen
Staats-Ministeriums
G. Thon.