Regierungs-— Blati
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 12. Weimar. 10. Mai 18355.
Wir Carl Alexrander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar-
Eisenach, Landgraf in Thüringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. 2c. ·
Um das Verfahren wegen Fortschaffung armer Reisender mittelst sogenannter
Mitleidsfuhren in einer den Forderungen der Humanität entsprechenden Weise
zu regeln, haben Wir auf Antrag des getreuen Landtages Folgendes verordnet:
1) Nach Maßgabe der bestehenden, auch ferner in Geltung bleibenden
Vorschriften ist die Fortschaffung kranker armer Reisenden in der Regel nicht
gestattet.
2) Ausnahmsweise dürfen jedoch auf ihren Wunsch Reisende, welche an
einer langwierigen (chronischen), nicht ansteckenden Krankheit leiden, bei ermit-
teltem Mangel an Kräften zur Fußreise, auf dem Wege nach ihrer Heimath
mittelst Fuhre weiter befördert werden, wenn von einer solchen Reise mit Rück-
sicht auf die ganze Dauer derselben und mit Rücksicht auf die Jahreszeit, in
welcher sie zurückgelegt werden soll, eine Verschlimmerung ihres körperlichen Zu-
standes in keiner Weise zu befürchten ist.
Unter gleicher Voraussetzung darf dieses auch rücksichtlich solcher Reisenden
geschehen, welche nicht durch wirkliche Krankheit, sondern blos durch die in
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