Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Art. 10. 
An die Stelle der §.S. 43 und 44 treten folgende Vorschriften: 
K. 43. Ueber die Art der Zusammensetzung der Direktion trifft der Verwal- 
tungsrath mit Genehmigung der Großherzoglich Sächsischen Staats- 
regierung Bestimmung. Mindestens müssen zwei Direktoren den Ge- 
schäften der Bank ganz und ausschließlich gewidmet seyn. 
Die Geschäftsvertheilung unter den Direktoren wird von dem 
Verwaltungsrathe festgesetzt. Nach dem Ermessen des Verwaltungs- 
rathes können außerdem auch noch auswärts, an Orten, an denen 
das Interesse der Bank solches besonders wünschenswerth erscheinen 
läßt, wohnende Direktoren ernannt werden, deren Aufgabe es ist, 
die Angelegenheiten der Bank zu fördern, und welche, wenn sie nicht 
an dem regelmäßigen Geschäftsbetriebe Theil nehmen, keine Besoldung 
erhalten. 
Die Direktoren haben bei ihren Geschäften die Statuten, das 
Geschäfts-Reglement, die Büreau-Ordnung und die Beschlüsse des 
Verwaltungsrathes zu befolgen und auszuführen. 
K. 44. Zu Quittungen über Gelder, Dokumente und Vermögensgegenstände 
überhaupt ist die unter der Firma der Bank (F. 1) zu vollziehende 
gemeinschaftliche Unterschrift eines Direktors und des Bank-Kassirers 
erforderlich. 
Alle übrige, die Bank verpflichtende Erklärungen sind — sie 
mögen nun in Urkunden= oder Korrespondenz-Form vorkommen — 
namentlich auch die Wechsel-Giri, unter der Firma der Bank von 
zwei Direktoren oder von einem Direktor und dem Chef der Buch- 
halterei zu unterschreiben. 
Nur die nach vorstehenden Bestimmungen vollzogenen Unterschrif- 
ten verpflichten die Bank. 
Art. 11. 
Der §. 45 fällt weg. 
Art. 12. 
An die Stelle der §.S. 47, 48, 49, 50 und 51 treten folgende Bestimmungen: 
K. 47. Ein Zwanzigtheil desjenigen Betrages des reinen Geschäftsgewinnes, 
welcher vier Prozent des eingezahlten Aktien= Kapitals übersteigt, 
kann den Direktoren als Tantisme von dem Verwaltungsrathe be- 
willigt werden. Die Höhe und die Vertheilung dieser Tantieème
	        
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