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Ministerial-Bekannutmachung.
Indem die Entschließung gefaßt worden, eine Bezirks-Kataster-
führung für den Amtsbezirk Eisenach und zwar vorerst für die Amtsortschaf-
ten, wo neue Kataster eingeführt sind, einzurichten, so wird andurch zur öffent-
lichen Kenntniß gebracht, daß die Kataster-Führung von nachbenannten Ort-
aften:
schaf Berka v./H., Berteroda, Bolleroda, Eckardtshausen, Eichrodt mit Wutha
und Rehhof, Etterwinden (vorerst nur die Rodländer), Epichnellen,
Farnroda, Hörschel, Hötzelsroda, Heiligenstein mit Weißenborn, Mark-
suhl, Melborn, Moßbach, Neuenhof, Ruhla, Seebach, Stedtfeld, Stock-
hausen, Stregda mit Frohnishof, Unkeroda mit Wolfsburg, Wenigen-
lupnitz mit der Wüstung Gospenroda und Gemengtenfeld,
vom 1. Juli d. J. an dem Erpedienten bei der Großherzoglichen Steuer-
Revision zu Eisenach, Johann Gottlieb Müller, übertragen worden ist.
Weimar am 8. Juni 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
Bekanntmachung.
Hinsichtlich der Nachsendung von Brief= und Fahrpost-Sendungen,
deren Adressaten von dem Adreß-Orte abgereist sind, kommen mit höchster Ge-
nehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, vom 1. Juli d. J. an
folgende Bestimmungen in Anwendung:
1) Die Postanstalt hat nur die Verpflichtung, die ihr zur Beförderung
übergebenen Sendungen bis zu dem Orte zu befördern, welcher von dem Ab-
sender auf der Adresse angegeben, oder von dem Adressaten bei ausdrücklicher
Bestellung der Nachsendung bezeichnet worden ist;
2) hieraus ergiebt sich, daß die Postverwaltung zu einer Nachsendung nur
dann verpflichtet ist, wenn entweder
a) der Absender dieselbe auf der Adresse ausdrücklich verlangt oder
b) der Adressat dieselbe bei der Poststelle des ursprünglichen Bestim-
mungsortes schriftlich bestellt hat.
3) Gine schriftliche Erklärung, in welcher Jemand die Nachsendung der
an ihn ankommenden Postsendungen verlangt, hat nur auf die Dauer von