Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1832. (23)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NHNo.  10.

 

(No.  1355.)  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  Listen  Februar  1832.,  wegen  ekanntmachung
  der  von  der  deutschen  Bundes-Versammlung  über  die,  den
vormals  reichssiändischen  Fürstlichen  und  Gräflichen  Häusern,  beizulegenden
  Titel.

A.  den  Bericht  des  Staatsminisierii  vom  31slen  v.  M.  genehmige  Ich
die  zurückerfolgende  Bekanntmachung  der  von  der  deutschen  Bundes-Versammlung
  am  1Sten  August  1825.  und  am  13ten  Februar  1829.,  wegen  der,  den
vormals  reichsständischen  Häusern  beizulegenden  Titel,  gefagten  Beschlüsse,  und
bestimme  zugleich,  daß  das  Prädikat  Durchlaucht  nur  den  Häuptern  der
Fürstlichen  Familien  ertheilt  werde.  Ich  authorisire  das  Staatsministerium,  diese
Maaßgabe  in  die  Bekanntmachung  aufzunehmen,  welche  demnächst  durch  die
Gesetzsammlung  zu  promulgiren  ist.

Berlin,  den  21stten  Februar  1832.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsminislerium.

 

Bekanntmachung.

D..  deutsche  Bundes-Versammlung  hat  sich  in  ihren  Sitzungen  vom  18ten
August  1825.  und  vom  13ten  Februar  1829.,  wegen  der,  den  vormals  reichsständischen
  Hausern  beizulegenden  Titel,  dahin  vereinigt,  daß  den  Fürsten  das
Prädikat:  Durchlaucht,  und  den  Häuptern  der  Gräflichen  Häuser  das  Prädikat:
Erlaucht,  ertheilt  werde.  Indem  zufolge  des  Allerhöchsten  Befehls  vom
2#sten  Februar  d.  J.  diese  Beschlußnahme  der  Bundes-Versammlung  mit
der  Maaßgabe,  daß  das  Prädikat  Durchlaucht  nur  den  Häuptern  der  Fürsi-Ichrsang

  1832.  —  (No.  1355.)  T  lichen

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  Sten  Mai  18372.)