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drei Monaten, vom Tage der Ausstellung derselben an gerechnet, Gültigkeit,
wenn nicht in derselben ein längerer oder kürzerer Termin ausdrücklich bestimmt
worden ist.
4) Hinsichtlich der Berechnung des Portos gilt der Grundsatz, daß eine
Sendung, welche dem Adressaten achgeschict wird, so zu behandeln und zu
taxiren ist, als wäre sie an dem Orte, von wo die Nachsendung erfolgt, nach
dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben worden.
Es wird jedoch, wenn die Nachsendung vom ersten Bestimmungsorte
wieder unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, bei Briefpost-Sendungen
für die Räcksendung kein Porto angerechnet. Nachzusendende rekommandirte
Briefpost-Sendungen werden auch bei der Nachsendung als rekommandirt be-
handelt; eine nochmalige Erhebung der Rekommandations-Gebühr findet dabei
nicht Statt.
Bei Kreuzbandsendungen und Briefen mit Waaren-Proben wird die für
beide Arten von Sendungen festgesetzte moderirte Taxe auch für die Nachsen-
dung in dem Falle angewendet, wenn bei der Aufgabe die zur Anwendung
desselben vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt gewesen und die Sendungen da-
her schon vom Aufgabe= bis zum ersten Bestimmungs-Orte mit derselben taxirt
worden sind.
5) Aus den vorstehenden Bestimmungen folgt die Verpflichtung des Ab-
senders oder des Adressaten zur Porto-Zahlung, wenn die Sendung nicht be-
stellt werden kann.
Der Aufgeber haftet für das Porto, welches durch Beförderung bis zu
dem von ihm bezeichneten Bestimmungsorte entstanden ist und bei Fahrpost-
Sendungen auch für das Retour-Porto von da zurück nach dem Aufgabeorte.
Für dasjenige Porto und bezüglich Retour-Porto, welches durch eine vom
Adressaten verlangte Nachsendung entstanden ist, hat dieser einzustehen.
6) Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, Fahrpost-Stücke dann nachzusen-
den, wenn das dafür bereits erwachsene und durch die Nachsendung entstehende
Porto und Retour-Porto den deklarirten oder gesetzlich normirten Werth des
Stücks übersteigt, es sey denn, daß der Adressat oder Absender dafür Sicher-
stellung geleistet habe.
Weimar am 11. Juni 1855.
Großherzoglich Sachüce Ober-Postinspektion.
Helbig.