Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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3) Bei den Decimal-Gewichten werden die Aichgebühren ganz nach dem 
Tarife & der Verordnung vom 7. Oktober 1853 berechnet, jedoch unter Zu- 
rückführung dieser Gewichte auf das dem Tarife zu Grunde liegende gewöhnliche 
Handelspfund. Bei den Apotheker-Gewichten ist entsprechend dem Satz l Ab 
des gedachten Tarifs, für jedes Stück ohne Unterschied 1½ Silbergroschen zu 
entrichten. Erfolgt eine Nachprüfung lediglich auf Antrag des betheiligten 
Apothekers, so kann das Doppelte der vorstehend bestimmten Aichgebühr bean- 
sprucht werden. 
1 
Nachtrag 
zur Instruktion für die Aichämter. 
#. 1 
6. Aichungsverfahren bei Fässern. 
Bei der Aichung von Fässern für Bier, Wein, Spiritus, Essig und 
andere Flüssigkeiten sind nachstehende Vorschriften zu befolgen: 
1) Der Aichmeister muß im Besitze zweier Normal-Gemäße seyn, von 
welchen das größere 5 Schenkmaaß und das kleinere ein Nösel oder ½ Schenk- 
maaß faßt. Diese sind aus dem stärksten Weißblech anzufertigen und oben mit 
einem abgedrehten messingenen Rande zu versehen. Zu jedem derselben gehört 
ein passendes Stück Spiegelglas, wie im K. 14 der Instruktion für die Aich- 
ämter angegeben. Außerdem muß der Aichmeister einen hinreichend großen 
Trichter von starkem Weißblech besitzen, dessen konischer Hals eine nach innen 
getriebene Rinne hat, durch welche bei dem Füllen des Fasses die Luft bequem 
entweichen kann. 
2) Alle zur Aichung übergebenen Fässer müssen rücksichtlich der Haltbarkeit 
untadelhaft und im Innern frei von allen fremdartigen Stoffen seyn. Fässer, 
die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist der Aichmeister verpflichtet zurück 
zu weisen. 
3) Die Prüfung der Fässer geschieht durch Ausmessen mit gewöhnlichem 
Fluß-, Teich= oder Brunnen-Wasser, nach den in 1 angegebenen Normal- 
Gemäßen. 
4) Das zu prüfende Faß wird zuerst mit Wasser gefüllt und verbleibt 
in diesem Zustande wenigstens zwei volle Stunden. Darauf wird dasselbe 
wieder leer gemacht und mit dem Spundloche nach unten eine halbe Stunde 
lang dergestalt hohl gelegt, daß alles Wasser rein auslaufen kann.
	        
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