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3) Bei den Decimal-Gewichten werden die Aichgebühren ganz nach dem
Tarife & der Verordnung vom 7. Oktober 1853 berechnet, jedoch unter Zu-
rückführung dieser Gewichte auf das dem Tarife zu Grunde liegende gewöhnliche
Handelspfund. Bei den Apotheker-Gewichten ist entsprechend dem Satz l Ab
des gedachten Tarifs, für jedes Stück ohne Unterschied 1½ Silbergroschen zu
entrichten. Erfolgt eine Nachprüfung lediglich auf Antrag des betheiligten
Apothekers, so kann das Doppelte der vorstehend bestimmten Aichgebühr bean-
sprucht werden.
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Nachtrag
zur Instruktion für die Aichämter.
#. 1
6. Aichungsverfahren bei Fässern.
Bei der Aichung von Fässern für Bier, Wein, Spiritus, Essig und
andere Flüssigkeiten sind nachstehende Vorschriften zu befolgen:
1) Der Aichmeister muß im Besitze zweier Normal-Gemäße seyn, von
welchen das größere 5 Schenkmaaß und das kleinere ein Nösel oder ½ Schenk-
maaß faßt. Diese sind aus dem stärksten Weißblech anzufertigen und oben mit
einem abgedrehten messingenen Rande zu versehen. Zu jedem derselben gehört
ein passendes Stück Spiegelglas, wie im K. 14 der Instruktion für die Aich-
ämter angegeben. Außerdem muß der Aichmeister einen hinreichend großen
Trichter von starkem Weißblech besitzen, dessen konischer Hals eine nach innen
getriebene Rinne hat, durch welche bei dem Füllen des Fasses die Luft bequem
entweichen kann.
2) Alle zur Aichung übergebenen Fässer müssen rücksichtlich der Haltbarkeit
untadelhaft und im Innern frei von allen fremdartigen Stoffen seyn. Fässer,
die diesen Anforderungen nicht entsprechen, ist der Aichmeister verpflichtet zurück
zu weisen.
3) Die Prüfung der Fässer geschieht durch Ausmessen mit gewöhnlichem
Fluß-, Teich= oder Brunnen-Wasser, nach den in 1 angegebenen Normal-
Gemäßen.
4) Das zu prüfende Faß wird zuerst mit Wasser gefüllt und verbleibt
in diesem Zustande wenigstens zwei volle Stunden. Darauf wird dasselbe
wieder leer gemacht und mit dem Spundloche nach unten eine halbe Stunde
lang dergestalt hohl gelegt, daß alles Wasser rein auslaufen kann.