Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Entschädigungsbetrage die jährliche Verzinsung mit Vier vom Hundert, 
vom Tage der geschehenen Ueberweisung an, hinzuzufügen. 
Dieselbe Bestimmung findet Anwendung 
wenn die Benutzung oder Belastung fremden Eigenthumes für einen vor- 
übergehenden Zeitraum in Anspruch genommen wird und der Entschädi- 
gungsbetrag sich vorher mit Gewißheit gar nicht ausmitteln läßt. Er- 
streckt sich dieser Zeitraum über die Dauer eines Jahres hinaus, so darf 
der Entschädigungsberechtigte verlangen, daß sogleich nach Ablauf des 
Jahres, in welchem das zur Schadloshaltung verpflichtende Verhältniß 
Statt gefunden hat, die Feststellung und Zahlbarmachung der Entschädie 
gung erfolge. 
In den unter 1 und 2 angeführten Fällen kann der Entschädigungsberech- 
tigte verlangen, daß vor der Ueberweisung des Entschädigungsgegenstandes an 
den Bauunternehmer von diesem und auf Kosten desselben eine zur Gewährung 
der Entschädigung muthmaßlich ausreichende Kaution bei dem Gerichte der be- 
legenen Sache durch. baare Hinterlegung bestellt werde. 
Die Höhe der Kautions-Summe wird, nach Befinden auf vorgängige 
Vernehmung Sachverständiger, durch den Expropriations-Kommissar bestimmt. 
Art. 15. 
Das Enteignungsgeschäft wird erst mit der Vollendung des Bahnbaues 
und der Aufmessung und Versteinung der Bahn und ihrer Zubehörungen als 
abgeschlossen angesehen. Findet sich daher bei der definitiven Vermessung und 
Berechnung, daß ein Entschädigungsberechtigter bei früher erfolgter Zahlung in 
Folge einer irrigen Annahme hinsichtlich des Flächengehaltes oder einer unrich- 
tigen Berechnung zu wenig oder zu viel als Entschädigung erhalten hat, so muß 
die Differenz durch Nachzahlung und Zurückzahlung ausgeglichen werden. 
Art. 16. 
Die mit dem Entwährungsgegenstande verbundenen Grundsteuern, Gemeinde- 
lasten und Grundlasten aller Art, namentlich aber darauf haftende Guts= und 
lehnherrliche Rechte, Nutzungs= und Servitut-Befugnisse, sind bei theilweiser 
Grundbesitzabtretung, im Verhältnisse des abzutretenden Theils zu dem zurück- 
bleibenden Theile, sofern sie theilbar, in Wirklichkeit, sofern sie aber nicht theil- 
bar, nach dem antheiligen durch Sachverständige zu ermittelnden Werthanschlage, 
auf den abgetretenen Grundbesitztheil zu überweisen. 
Dieselben müssen auf Verlangen des Bauunternehmers over des Berech- 
tigten abgelöst werden. Steuern, Gemeindeabgaben, Kirchen= und Schul-Lasten 
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