Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Rückerstattung der Vereinsgebühren. 
5S# 68. 
Eine Rückerstattung der Telegraphen-Gebühren findet Statt: 
a) im Falle der Zurückweisung der Depeschen wegen Unzulässigkeit ihres 
Inhaltes. 
Findet diese Zurückweisung erst auf einer Station eines anderen Vereins- 
staates Statt, so geschieht die Zurückzahlung der Gebühren bloß für 
diejenige Strecke, auf welcher die Beförderung noch nicht Statt gefun- 
den hat und wird in dieser Beziehung die Depesche so behandelt, als 
wäre sie bloß bis zu dem Punkte aufgegeben worden, über welchen sie 
nicht hinaus befördert wurde; 
im Falle die Depesche nach ihrer Annahme verloren gegangen seyn 
sollte; 
c) im Falle die Depesche am Bestimmungsorte gar nicht oder in einer 
Weise verstümmelt angelangt ist, daß sie ihren Zweck nicht erfüllen konnte, 
eine rechtzeitige Berichtigung aber nicht zu ermöglichen gewesen ist; 
d) wenn, ohne daß eine Unterbrechung oder Störung der Telegraphen-Ver- 
bindung Statt gefunden hat, die Depesche später an ihren Bestimmungs- 
ort gelangt, als dieses mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Aufgabe durch 
die Post oder die Eisenbahn geschehen wäre. 
Begründete Reklamationen, welche auf telegraphischem Wege befördert 
werden, sind als Telegraphen-Dienst-Depeschen, mithin gebührenfrei, zu 
befördern. 
b 
– 
8. 66. 
Zuviel erhobene Telegraphen-Gebühren werden dem Aufgeber der betreffen- 
den Depesche zurückerstattet. 
Die Mehr-Taxe für Depeschen, welche bei Wahl der billigeren Linie dem 
Aufgeber nicht zurückzuzahlen ist (§. 73), kommt der Vereinskasse zu Gute. 
8. 67. 
Deponirte Estafetten-Gebühren werden mit dem Ueberschusse über die wirk- 
lichen Kosten der Cstafetten -Beförderung sogleich nach erfolgter Rückmeldung 
der letzteren zurückgezahlt.