Rückerstattung der Vereinsgebühren.
5S# 68.
Eine Rückerstattung der Telegraphen-Gebühren findet Statt:
a) im Falle der Zurückweisung der Depeschen wegen Unzulässigkeit ihres
Inhaltes.
Findet diese Zurückweisung erst auf einer Station eines anderen Vereins-
staates Statt, so geschieht die Zurückzahlung der Gebühren bloß für
diejenige Strecke, auf welcher die Beförderung noch nicht Statt gefun-
den hat und wird in dieser Beziehung die Depesche so behandelt, als
wäre sie bloß bis zu dem Punkte aufgegeben worden, über welchen sie
nicht hinaus befördert wurde;
im Falle die Depesche nach ihrer Annahme verloren gegangen seyn
sollte;
c) im Falle die Depesche am Bestimmungsorte gar nicht oder in einer
Weise verstümmelt angelangt ist, daß sie ihren Zweck nicht erfüllen konnte,
eine rechtzeitige Berichtigung aber nicht zu ermöglichen gewesen ist;
d) wenn, ohne daß eine Unterbrechung oder Störung der Telegraphen-Ver-
bindung Statt gefunden hat, die Depesche später an ihren Bestimmungs-
ort gelangt, als dieses mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Aufgabe durch
die Post oder die Eisenbahn geschehen wäre.
Begründete Reklamationen, welche auf telegraphischem Wege befördert
werden, sind als Telegraphen-Dienst-Depeschen, mithin gebührenfrei, zu
befördern.
b
–
8. 66.
Zuviel erhobene Telegraphen-Gebühren werden dem Aufgeber der betreffen-
den Depesche zurückerstattet.
Die Mehr-Taxe für Depeschen, welche bei Wahl der billigeren Linie dem
Aufgeber nicht zurückzuzahlen ist (§. 73), kommt der Vereinskasse zu Gute.
8. 67.
Deponirte Estafetten-Gebühren werden mit dem Ueberschusse über die wirk-
lichen Kosten der Cstafetten -Beförderung sogleich nach erfolgter Rückmeldung
der letzteren zurückgezahlt.