Uegierungs- Blatt
Großherzogehum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Weimar. J. Februar 1853.
Aummer 3
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Da hin und wieder von Seiten der Brauereibesitzer oder der zum
Brauen Berechtigten die irrthümliche Ansicht hervorgetreten ist, daß ihnen zu
Folge der Bestimmung des §S. 7 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1836
(Seite 85 fg. des Regierungs-Blattes) über die Biersteuer, nach welcher es
den Brauereibesitzern bezüglich den zum Brauen Berechtigten obliegt, während des
Braubetriebes angeschafftes, oder ganz oder zum Theil verändertes, oder in ein
anderes Lokal geschafftes Braugeräthe binnen drei Tagen bei der betreffenden
Großherzoglichen Hebestelle anzumelden, gestattet sey, dergleichen Geräthe schon
vor dieser Anmeldung in Gebrauch zu nehmen: so wird hiermit auf Grund des
§. 3 des Nachtrages vom 23. April 1839 zu dem Gesetze vom 16. Februar
1836 zur Beseitigung jeglichen Zweifels, als Verwaltungsvorschrift, bekannt
gemacht, daß auch während des Brauereibetriebes neu angeschafftes, oder ganz
oder theilweise geändertes, oder in ein anderes Lokal gebrachtes Braugeräthe
vor dessen Benutzung jedenfalls aber binnen drei Tagen bei der betreffenden
Großherzoglichen Hebestelle stets angemeldet werden muß und dießfallsige Zuwi-
derhandlungen mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis Zehen Thalern werden
geahndet werden.
Weimar am 12. Januar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
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