Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen--Weimar-Eisenach. 
Weimar. J. Februar 1853. 
  
Aummer 3 
Ministerial-Bekanntmachungen. 
I. Da hin und wieder von Seiten der Brauereibesitzer oder der zum 
Brauen Berechtigten die irrthümliche Ansicht hervorgetreten ist, daß ihnen zu 
Folge der Bestimmung des §S. 7 Satz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 1836 
(Seite 85 fg. des Regierungs-Blattes) über die Biersteuer, nach welcher es 
den Brauereibesitzern bezüglich den zum Brauen Berechtigten obliegt, während des 
Braubetriebes angeschafftes, oder ganz oder zum Theil verändertes, oder in ein 
anderes Lokal geschafftes Braugeräthe binnen drei Tagen bei der betreffenden 
Großherzoglichen Hebestelle anzumelden, gestattet sey, dergleichen Geräthe schon 
vor dieser Anmeldung in Gebrauch zu nehmen: so wird hiermit auf Grund des 
§. 3 des Nachtrages vom 23. April 1839 zu dem Gesetze vom 16. Februar 
1836 zur Beseitigung jeglichen Zweifels, als Verwaltungsvorschrift, bekannt 
gemacht, daß auch während des Brauereibetriebes neu angeschafftes, oder ganz 
oder theilweise geändertes, oder in ein anderes Lokal gebrachtes Braugeräthe 
vor dessen Benutzung jedenfalls aber binnen drei Tagen bei der betreffenden 
Großherzoglichen Hebestelle stets angemeldet werden muß und dießfallsige Zuwi- 
derhandlungen mit einer Ordnungsstrafe von Einem bis Zehen Thalern werden 
geahndet werden. 
Weimar am 12. Januar 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.