Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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II. Zur Erläuterung und Vervollständigung des von mehren deutschen 
Rsgierungen wegen Uebernahme der Auszuweisenden abgeschlossenen Vertrages 
d. d. Gotha vom 15. Juli 1851 — Reg. Blatt v. J. 1852 S. 9 folg. — 
haben im Laufe des vergangenen Jahres Verhandlungen Statt gefunden und 
es sind hierbei die nachstehenden Beschlüsse gefaßt worden: 
1) Zu FK. 1 und S. 2 des Vertrages. 
Wenn Gebietstheile von dem einen der Vereinsstaaten an den andern ab- 
getreten worden sind, so wird der abgetretene Theil in Beziehung auf alle, 
eine Uebernahmepflicht begründenden Thatsachen und Verhältnisse so angesehen, 
als ob derselbe dem Staate, an welchen er abgetreten worden, immer ange- 
hört habe. 
2) Zu K. 4. 
Zur Beseitigung der bei Auslegung des F. 4 des Vertrages angeregten 
Zweifel wird bestimmt: 
a) daß, wenn es sich um die Uebernahme von Kindern nach zurückgeleg- 
tem 21. Jahre handelt, die Uebernahmepflicht nicht nach §. 4, sondern 
nach den Vorschriften der F.S. 1, 2 und 6 zu beurtheilen sen; 
b) daß, wenn in Beziehung auf Kinder unter 21 Jahren die Uebernahme- 
pflicht durch Anerkenntniß oder schiedsrichterlichen Ausspruch (F. 13) 
festgestellt worden ist, diese Feststellung auch dann maßgebend bleibe, 
wenn das betreffende Individuum nach zurückgelegtem 21. Jahre, für 
sich betrachtet, von dem übernehmenden Staate auf Grund des §F. 2 
oder des §F. 1b in einen andern Staat zurückgewiesen werden könnte, 
wogegen 
jene Feststellung dann außer Wirksamkeit tritt, wenn der übernehmende 
Staat die Aufnahme in einen andern Staat auf Grund des §. 18 zu 
fordern berechtigt ist, endlich 
daß die Vorschrift des F. 4 auf solche Fälle überhaupt nicht zu beziehen 
sey, in welchen Kinder vor zurückgelegtem 21. Lebensjahre für sich die 
Unterthanschaft in einem Staate erworben haben. 
3) Zu K. 6. 
Es wird allseitig anerkannt, daß Personen, welche in Gemäßheit des F. 6 
beibehalten werden müssen, nicht nur nicht ausgewiesen, sondern auch nicht 
durch sonstiges Verfahren einem andern Vereinsstaate zugeschoben werden dürfen. 
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