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einem klaren und geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrage erfor-
dert wird.
Weimar am 9. Februar 1855.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
epartement des Innern.
von Watzdorf.
II. Indem die Gemeindevorstände im Großherzogthume hierdurch erinnert
werden, der ihnen durch die Ministerial-Bekanntmachung vom 19. Oktober 1847
(Seite 211 des Regierungs-Blattes) auferlegten Verpflichtung zur Kontroli-
rung des wirklichen Einganges der von den Salinen abgegebenen Salzladungen
am Bestimmungsorte, genau nachzukommen, erhalten dieselben mit Bezug auf
den im F. 13 des Gesetzes über die Salz-Regie vom 25. Mai 1847 gestell-
ten Vorbehalt und unter Hinweisung auf die Bestimmung der revidirten Ge-
meindeordnung vom 18. Januar 1854, Art. 19, zugleich die weitere Anwei-
sung, über die von ihnen, ebenfalls nach Maßgabe der schon gedachten Mi-
nisterial-Bekanntmachung, den Ortseinwohnern ausgestellten vorschriftsmäßigen
Salzbezugs-Legitimationen besondere Verzeichnisse zu führen und solche auf
Verlangen den Großherzoglichen Steueraufsichts-Beamten zur Einsichtnahme
vorzulegen.
Weimar am 17. Februar 1855.
Großberzoglich Sachsisches Staats-Ministerium,
epartement der Finanzen.
G. Thon.
III. Es ist von dem unterzeichneten Ministerial-Departement beschlossen
und dahin Anordnung getroffen worden, daß die bei den Großherzoglichen Was-
serzoll-Einnahmen zu Burgau und zu Naschhausen ausgestellten Zollzettel über
die von den auf dem Saalstrome daselbst ankommenden Holzflossen erhobenen
Jollgefälle von den Verwaltern jener Einnahmestellen den Führern der betref-
fenden Flosse jedesmal eingehändiget, sodann aber von den letzteren diese Zet-
tel an die deshalb errichteten besonderen Kontrole-Stellen und zwar:
A. in Betreff der Wasserzoll-Einnahme zu Burgau:
1) hinsichtlich der in der Stadt Jena ganz abgesetzten und daselbst ver-
bleibenden Holzflosse an die im Saalthore zu Jena befindliche Groß-
herzogliche Chaussee-Geldereinnahme,