Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

Regierungs-— Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen- Weimar-Eisenach. 
Nummer 6. Weimar. 20. März 1855. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar= 
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen, 
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
22. . 
Nachdem sich eine Bestimmung darüber nöthig gemacht hat, von welcher 
Behörde die aus Unserem, durch das Gesetz vom 29. April 1851, die Auf- 
hebung des Lehens-Verbandes betreffend, nicht aufgehobenen lehenherrlichen 
Obereigenthume an Lehen, welche außerhalb Unseres Großherzogthumes belegen 
sind (leudis extra curtem), resultirenden Rechte in geeigneten Fällen wahr- 
zunehmen seyen: so verordnen Wir unter Bezugnabme auf §. 13 der Verord- 
nung vom 2. Mai 1850 und F. 1, Nr. 3 der Ausführungsverordnung vom 
29. April 1851 zu dem Gesetze von dem gleichen Tage, daß die Wahrung 
Unserer lebenherrlichen Rechte in allen geeigneten Fällen insoweit Unserem Kreis- 
gerichte Weimar, an welches die betreffenden Akten Unserer vormaligen Leben- 
höfe zu Weimar und Eisenach durch Unser Staats-Ministerium, Departement 
der Justiz, bereits früher abgegeben worden sind, obliegen, und das gedachte 
Kreisgericht daher insbesondere zur Entgegennahme von Muthungen, zu Beleibun- 
gen, zur Ausstellung von Lebenbriefen, zur Ertheilung Unseres lehenherrlichen 
Konsenses zu Verpfändungen unter den im F. 123 der Ausführungsverordnung 
zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 gedachten Voraussetzungen und Be- 
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