Regierungs-— Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen- Weimar-Eisenach.
Nummer 6. Weimar. 20. März 1855.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen-Weimar=
Eisenach, Landgraf in Thuringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
22. .
Nachdem sich eine Bestimmung darüber nöthig gemacht hat, von welcher
Behörde die aus Unserem, durch das Gesetz vom 29. April 1851, die Auf-
hebung des Lehens-Verbandes betreffend, nicht aufgehobenen lehenherrlichen
Obereigenthume an Lehen, welche außerhalb Unseres Großherzogthumes belegen
sind (leudis extra curtem), resultirenden Rechte in geeigneten Fällen wahr-
zunehmen seyen: so verordnen Wir unter Bezugnabme auf §. 13 der Verord-
nung vom 2. Mai 1850 und F. 1, Nr. 3 der Ausführungsverordnung vom
29. April 1851 zu dem Gesetze von dem gleichen Tage, daß die Wahrung
Unserer lebenherrlichen Rechte in allen geeigneten Fällen insoweit Unserem Kreis-
gerichte Weimar, an welches die betreffenden Akten Unserer vormaligen Leben-
höfe zu Weimar und Eisenach durch Unser Staats-Ministerium, Departement
der Justiz, bereits früher abgegeben worden sind, obliegen, und das gedachte
Kreisgericht daher insbesondere zur Entgegennahme von Muthungen, zu Beleibun-
gen, zur Ausstellung von Lebenbriefen, zur Ertheilung Unseres lehenherrlichen
Konsenses zu Verpfändungen unter den im F. 123 der Ausführungsverordnung
zum Pfandgesetze vom 12. März 1841 gedachten Voraussetzungen und Be-
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