Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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II. Dem Seifensieder Mendel Kann zu Lengsfeld ist auf Nachsuchen 
die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer Agentur der Magdeburger 
Feuer-Versicherungsgesellschaft innerhalb der Grenzen des Großherzogthumes 
bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 16. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
III. Dem zweiten Bürgermeister Christian Wilhelm Schleisinger zu Ost- 
heim ist auf Nachsuchen die Erlaubniß zur Uebernahme und Betreibung einer 
Agentur der Magdeburger Feuer-Versicherungsgesellschaft innerhalb der Grenzen 
des Großherzogthumes bis auf Widerruf ertheilt worden. 
Weimar am 22. März 18905. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Es ist zur Kenntniß des unterzeichneten Staats-Ministeriums gekom- 
men, daß die wegen Errichtung von Wegweisern an Vieinal-Wegen be- 
stehenden „Vorschriften nicht allenthalben beobachtet werden. Mit Hinweisung 
auf die Bekanntmachungen der vormaligen Großherzoglichen Landes-Direktion 
vom 20. März 1832 und 9. November 1844 werden daher die Großherzogli- 
chen Bezirks-Direktoren angewiesen, den betheiligten Wegebaupflichtigen ihres 
Bezirkes die Errichtung von vorschriftsmäßigen Wegweisern an Orten, wo Land- 
straßen oder Vicinal-Wege sich kreuzen, unter Androhung von Zwangemaßre- 
geln und Strafen aufzugeben und überhaupt zur Durchführung und fernern 
Kontrole dieser Anordnungen das sonst Geeignete, insbesondere auch an das ih- 
nen untergebene Aufsichts= und Polizei-Personal zu verfügen. 
Weimar am 17. März 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
Bekanutmachungen. 
I. Obgleich eine allgemeine Verbindlichkeit der Postanstalt zur Bestellung 
der an den Stations-Orten eingegangenen Postsendungen auf das Land im