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Großherzogthume zur Zeit nicht besteht: so sind doch bei einer namhaften Zahl
von Poststellen Landboten-Posten theils für Rechnung der Postkasse, theils
für Rechnung der betreffenden Postbeamten bereits eingerichtet und es steht
eine weitere Ausdehnung dieser Erleichterung des Verkehres der Landorte zu
erwarten.
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist
daher zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Erhebung der
Landbestell-Gebühren im Großherzogthume unter Zustimmung der Fürstlich
Thurn und Taxisschen Postverwaltung folgender allgemeiner Tarif festgestellt
worden:
Die Land-Postboten haben zu erheben:
½ Sgr. für einen gewöhnlichen Brief, oder den Adreß-Brief zu einer
durch die Landpost nicht zu bestellenden Fahrpost-Sendung, bei
deren Abholung auf der Post-Expedition dann eine weitere
Gebühr nicht zu entrichten ist;
3¾ Sgr. für einen rekommandirten Brief;
3/ Sgr. für Hand-Packete bis zu einem Pfund Gewicht, oder für Geld-
sendungen bis zu zeben Thalern;
11/ Sgr. für Päckereien von 1 bis 6 Pfund Gewicht, oder für Geld-
sendungen von 10 bis 30 Thalern;
13¾/¾ Sgr. für Päckereien von mehr als 6 Pfund Gewicht, oder für
Geldsendungen von mehr als 30 Thalern.
Bemerkung. Sendungen von mehr als 20 Pfund Gewicht, oder
mehr als 100 Thaler Werth werden durch die Land-
Postboten nicht befördert.
Wo eine regelmäßige Bestellung der Postsachen auf das Land Statt
findet, gelten weiter folgende Bestimmungen.
An Bestellgeld für Zeitungen ist halbjährlich und zwar pränumerando
mit dem Zeitungs-Abonnement-Geld zu entrichten:
3 Sgr. wenn die Zeitung höchstens einmal wöchentlich erscheint;
6 Sgr. wenn die Zeitung öfter erscheint.
Findet jedoch bei mehr als viermal wöchentlich erscheinenden Zeitungen auch
wöchentlich mehr als viermalige Bestellung Statt, so sind
8 Sgr.
zu entrichten.