Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Großherzogthume zur Zeit nicht besteht: so sind doch bei einer namhaften Zahl 
von Poststellen Landboten-Posten theils für Rechnung der Postkasse, theils 
für Rechnung der betreffenden Postbeamten bereits eingerichtet und es steht 
eine weitere Ausdehnung dieser Erleichterung des Verkehres der Landorte zu 
erwarten. 
Mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, ist 
daher zur Herstellung eines gleichmäßigen Verfahrens bei der Erhebung der 
Landbestell-Gebühren im Großherzogthume unter Zustimmung der Fürstlich 
Thurn und Taxisschen Postverwaltung folgender allgemeiner Tarif festgestellt 
worden: 
Die Land-Postboten haben zu erheben: 
½ Sgr. für einen gewöhnlichen Brief, oder den Adreß-Brief zu einer 
durch die Landpost nicht zu bestellenden Fahrpost-Sendung, bei 
deren Abholung auf der Post-Expedition dann eine weitere 
Gebühr nicht zu entrichten ist; 
3¾ Sgr. für einen rekommandirten Brief; 
3/ Sgr. für Hand-Packete bis zu einem Pfund Gewicht, oder für Geld- 
sendungen bis zu zeben Thalern; 
11/ Sgr. für Päckereien von 1 bis 6 Pfund Gewicht, oder für Geld- 
sendungen von 10 bis 30 Thalern; 
13¾/¾ Sgr. für Päckereien von mehr als 6 Pfund Gewicht, oder für 
Geldsendungen von mehr als 30 Thalern. 
Bemerkung. Sendungen von mehr als 20 Pfund Gewicht, oder 
mehr als 100 Thaler Werth werden durch die Land- 
Postboten nicht befördert. 
Wo eine regelmäßige Bestellung der Postsachen auf das Land Statt 
findet, gelten weiter folgende Bestimmungen. 
An Bestellgeld für Zeitungen ist halbjährlich und zwar pränumerando 
mit dem Zeitungs-Abonnement-Geld zu entrichten: 
3 Sgr. wenn die Zeitung höchstens einmal wöchentlich erscheint; 
6 Sgr. wenn die Zeitung öfter erscheint. 
Findet jedoch bei mehr als viermal wöchentlich erscheinenden Zeitungen auch 
wöchentlich mehr als viermalige Bestellung Statt, so sind 
8 Sgr. 
zu entrichten.