Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Finden sich bei einzelnen weiter gehenden Reisenden zollpflichtige Gegen- 
stände in solcher Mannigfaltigkeit oder Menge vor, daß deren sofortige Abferti- 
gung mehr Zeit erfordern würde, als zum Verweilen des Wagenzuges bestimmt 
ist, so müssen dergleichen Gegenstände einstweilen zurückbleiben, um — auf vor- 
gängige Deklaration des Reisenden oder eines Beauftragten desselben — nach 
dem Abgange des Zuges abgefertigt und mit dem nächstfolgenden Wagenzuge 
weiter befördert zu werden. 
Als Passagier-Effekten im Sinne dieses Regulatives werden nur diejeni- 
gen Effekten angesehen, deren Eigenthümer sich als Reisende in dem nämli- 
chen Wagenzuge befinden. Reise-Effekten, welche ohne gleichzeitige Beförde- 
rung ihres Eigenthümers auf der Eisenbahn transportirt werden, gehören zu 
dem Frachtgute. 
bb) Der auf der Eisenbahn weiter gehenden Güterwagen. 
§. 17. Demnächst werden die Wagen, in welchen sich die zur Abferti- 
gung bei den verschiedenen Abfertigungsstellen im Innern (C. 5) bestimmten 
Frachtgüter befinden, nach der Vorschrift im §. 7 unter amtlichen Verschluß 
gesetzt. 
Der Zugführer, unter dessen Leitung der Zug vom Grenz-Eingangsamte 
weiter geht, oder der den letztern begleitende Packmeister unterzeichnet die, nach 
Vorschrift des S. 14 über die Ladung dieser Wagen übergebenen Ladungsver- 
zeichnisse und übernimmt dadurch in Vollmacht der Eisenbahnverwaltung die 
Verpflichtung, die in diesen Verzeichnissen genannten Wagen zur planmäßigen 
Zeit, in vorschriftsmäßigem Zustande und mit unverletztem Verschlusse den be- 
treffenden Abfertigungsämtern zu gestellen, widrigenfalls aber für die Entrich- 
tung des höchsten tarismäßigen Eingangszolles von dem Gewichte der in dem 
Verzeichnisse nachgewiesenen Waaren zu haften. 
Es werden sodann sowohl die Ladungsverzeichnisse mit den dazu gehöri- 
gen Frachtbriefen, als auch die Schlüssel zu dem zum Wagenverschlusse ver- 
wendeten Schlössern, amtlich verschlossen, an die betreffenden Abfertigungsstellen 
oadressirt und nebst den vom Grenz-Zollamte nach dem anliegenden Formular 
ausgefertigten Ansagezetteln dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister, zur 
Abgabe an die Abfertigungsstellen, gegen Bescheinigung übergeben. Die von 
dem Zugführer, beziehungsweise Packmeister in Vollmacht der Eisenbahnverwal= 
tung übernommene Verpflichtung soll sich auf die richtige Ablieferung der Schlüs- 
sel mit unverletztem Verschlusse dergestalt ausdrücklich mit bezieben, daß die 
unterbliebene Ablieferung oder die Verletzung des Verschlusses derselben für die 
Eisenbahnverwaltung und ihren Bevollmächtigten die nämlichen rechtlichen Fol-
	        
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