Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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dungsverzeichnisses und Ansagezettels und deren Rücksendung an das Grenz- 
Jollamt. 
c) Verschlußverletzung. 
#. 21. Bei eingetretener Verletzung des Verschlusses kann in Folge des 
Ladungsverzeichnisses (S. 17) für die nach Inhalt dieses Verzeichnisses in den 
Wagen verladenen Güter die Entrichtung des höchsten Eingangszolles verlangt 
werden. 
Wird der Verschluß nur durch zufällige Umstände verletzt, so kann der 
Zugführer bei dem nächsten kompetenten Zoll= oder Steuer-Amte auf genaue 
Untersuchung des Thatbestandes, Revision der Waaren und neuen Verschluß 
antragen. 
Er läßt sich die darüber aufgenommenen Verhandlungen zur Weiterbeför- 
derung an diejenige Abfertigungsstelle aushändigen, welcher der Wagen zur 
Abfertigung zu gestellen ist. Die dieser Abfertigungsstelle vorgesetzte Zoll-Di- 
rektiv-Behörde wird alsdann entscheiden, in wie fern die angegebene Folge 
des verletzten Verschlusses eintreten soll oder zu mildern ist. 
B. Ausgang nach dem Auslande. 
1. Gegenstände, welche einem Ausgangsgolle unterliegen. 
#. 22. Ausgangs-Zollpflichtige Güter dürfen nur nach vorheriger zgoll- 
ordnungsmäßiger Deklaration und Revision, und nachdem der Ausgangszoll 
bei einer zu dessen Erhebung befugten Zoll= oder Steuer-Stelle entweder ent- 
richtet oder sichergestellt ist, auf der Eisenbahn nach dem Auslande befördert 
werden. 
Die solchergestalt abgefertigten Güter können an denjenigen Stations-Or- 
ten, wo sich eine Abfertigungsstelle befindet, auch unter amtlicher Aussicht in 
Güterwagen (F. 1) verladen und unter Verschluß der Wagen (6. 7), sowie 
der Schlüssel und Abfertigungspapiere (F. 17) in der Art direkt nach dem Aus- 
lande abgefertigt werden, daß bei dem Grenz-Ausgangsamte nur die Rekogni- 
tion und Lösung des Verschlusses, beziehungsweise die Entrichtung des Aus- 
gangszolles Statt findet. 
Andere Güter dürfen in diese Güterwagen nicht mit verladen werden. 
2. Waaren, deren Ausgang amtlich zu erweisen ist. 
§. 23. Bei der Ausfuhr von Gütern, deren Ausgang amtlich bescheinigt 
werden muß, findet sowohl im Versendungs= als im Ausgangs-Orte das Ver- 
fahren nach der Zollordnung Statt.
	        
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