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gefälle und Prozeß-Kosten zu haften, in welche diese Personen wegen Verletzung
der, bei Ausführung der ihnen von den Eisenbahn-Verwaltungen übertragenen
Verrichtungen zu beobachtenden Vorschriften der Zollgesetze und dieses Regula-
tives verurtheilt worden find.
IV. Vorbehalt von Abänderungen.
# 28. Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen dieses Regulatives den-
jenigen Abänderungen zu unterwerfen, welche die Erfahrung über den Verkehr
auf den Eisenbahnen als im Interesse der Zollsicherheit oder der Verkehrser-
leichterung nothwendig oder zweckmäßig ergeben möchte.
A.
(Berlin-JSamburger Eisenbahn.)
Ladungsverzeichniß Nr. (104.)
für in (3 Wagen oder Wagenabtheilungen) befindliches, zum (Güter-) Zuge
Nr. (911) gehöriges (Fracht= oder Eil-) Gut.
Der unterzeichnete Beauftragte der (Berlin-Hamburger-) Eisenbahn-Ver-
waltung zeigt dem (Königlich Preußischen Hauptzoll-) Amte zu (Wittenberge)
hierdurch an, daß er die umstehend bezeichneten, aus dem Auslande kommenden
und zur zollamtlichen Abfertigung in (Berlin) bestimmten Güter, und zwar in
den Güterwagen:
Nr. (23)
Nr. (28)
Nr. (31)
geladen hat.
Zugleich übergiebt derselbe hierbei (14) Stück Frachtbriefe.
(Wittenberge) den (19)ten (Juli) 181(51.)
(Unterschrift.)
Zollamtliche Abfertigung.
Dieses Ladungsverzeichniß ist zum Ansagezettel Nr. (319) gehörig.
(Wittenberge) den (19)0ten (Juli) 18151.)
(Königlich Preußisches Hauptzoll-Amt.)