Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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Anweifung 
zur Ausführung des allgemeinen Regulatives über die Behand— 
lung des Güter- und Effekten-Transportes auf den Eisenbahnen 
in Bezug auf das Zollwesen. 
1 zu K. 1 des Regulatives. 
Die an den Personenwagen vorkommenden Einrichtungen zur Erwärmung 
des Fußbodens sollen durch die Vorschrift im letzten Absatze dieses Paragraphen 
nicht unbedingt ausgeschlossen werden. Sie müssen jedoch dem Grenz-Eingangs- 
amte besonders angemeldet werden und so beschaffen seyn, daß sie ohne Schwie- 
rigkeit einer Revision unterworfen werden können. Diese Revision muß jederzeit 
geschehen, sofern nicht jene Behältnisse, während sie außer Gebrauche sind, un- 
ter amtlichen Verschluß gehalten werden. 
2 zu §. 2. 
Es werden durch die Zoll-Direktiv-Behörde für jede Eisenbahn, soweit es 
nicht schon geschehen ist, diejenigen Zoll- und Steuer-Stellen bezeichnet wer- 
den, welche mit der Prüfung der vorschriftsmäßigen Einrichtung der Wagen, 
Lokomotiven und Tender besonders beauftragt sind. 
3 zu §. 4. 
Die Genehmigung zur regelmäßigen Beförderung von Frachtgütern und 
Passagier-Effekten über die Zollgrenze und innerhalb des Grenzbezirkes außer der 
gesetzlichen Tageszeit kann nur von der Zoll-Direktiv-Behörde ertheilt werden. 
Bei außerordentlichen, durch besondern Andrang veranlaßten Güter- 
zügen, sowie, im Falle unverschuldeter Verspätung, bei regelmäßigen Güterzäü- 
gen, ist der Vorstand des Grenz-Zollamtes zur Ertheilung dieser Genehmigung befugt. 
Bei außerordentlichen Personenzügen, mit welchen keine Frachtgü- 
ter, sondern nur Passagier-Effekten befördert werden, bedarf es nur der in dem 
letzten Absatze des F. 4 vorgeschriebenen Anzeige. 
4 zu §. 5. 
A. Wo der Schienenstrang nicht bis zu dem Dienst-Lokal des Hauptamtes 
geführt ist, wird in der Regel auf dem Bahnhofe eine Abfertigungsstelle 
errichtet werden, welche unter Leitung eines Oberbeamten, im Namen, 
unter der Controle und mit den Befugnissen des Hauptamtes fungirt. 
Wo jedoch die Errichtung einer solchen Abfertigungsstelle mit Rücksicht 
auf den Umfang des vorhandenen Verkehrs nicht erforderlich erscheint, 
werden die unter Wagenverschluß eingegangenen Güter, nach vorheriger
	        
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