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Abgabe verbindlicher Zoll-Deklarationen, unter Leitung eines Hauptamts-
Assistenten oder eines höher gestellten Beamten, aus dem Eisenbahn-
wagen in einen verschlußfähigen Wagen verladen und, unter Verschluß
dieses Wagens und Personal-Begleitung, zur gewöhnlichen hauptamtlichen
Revisions= und Abfertigungs-Stelle gebracht, wo die weitere Behandlung
nach Vorschrift des §. 20 des Regulatives Statt findet. Die Umladung
erfolgt auf Grund der abgegebenen Deklaration und unter Vergleichung
der Colli nach Zahl, Zeichen, Nummer und Verpackungsart mit den
Angaben in der Deklaration. Auch muß die Revision des Verschlusses
und der Beschaffenheit der angekommenen Wagen von den mit der Be-
ausfsichtigung der Ausladung beauftragten Steuerbeamten bewirkt und be-
scheinigt werden. Eine weitere Zollabfertigung findet auf einem solchen
Bahnhofe nicht Statt.
B. Treten Unglücksfälle ein, welche die Weiterbeförderung der Güter in dem
nämlichen Güterwagen nicht gestatten, so kann, nach Befinden der Um-
stände, die Umladung aus dem verunglückten in einen andern Wagen
ohne zollamtliche Abfertigung, oder die zollamtliche Abfertigung erfolgen.
C. Die zur einstweiligen Niederlegung der nicht sofort zur Abfertigung ge-
langenden Gegenstände bestimmten Räume haben nicht die zgollgesetzlichen
Eigenschaften von Niederlagen unverzollter Waaren und es ist darauf zu
halten, daß die Niederlegung von Gegenständen in denselben nicht länger
dauert, als dieses der Zweck dieser Niederlagen nothwendig mit sich bringt.
5 zu K. 8.
Von der Befugniß, die verschlossenen Wagen in einzelnen Fällen auch
diesseits des Grenz-Eingangsamtes noch begleiten zu lassen, ist dann und wann
unvermuthet, besonders aber dann Gebrauch zu machen, wenn eine bestimmte
Veranlassung vorliegt, welche die Begleitung als im Zoll-Interesse nothwendig
erscheinen läßt, z. B. wenn unabgefertigte Güter ausnahmsweise (vergl. Nr. 6)
auf offenen Wagen befördert werden, oder wenn, auch bei ausschließlicher An-
wendung der Coulissen-Wagen, ein Grund zum Verdacht vorhanden ist.
6 zu K. 10.
Die Benutzung offener Wagen zur Beförderung ausländischer Güter
über die Zollgrenze und weiter in das Innere ist zwar nicht allgemein aus-
zuschließen, indem manche Waaren, theils wegen ihres Volumens (z. B. Ma-
schinentheile, Dampfkessel, Roheisen) theils wegen ihrer sonstigen Beschaffenheit
G. B. Thran, Heringe, Steinkohlen) in Coulissen-Wagen nicht verladen wer-