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8. 13.
Vier Wochen nach beendigter Visitation hat der Visitator unter Beilage der
Relation des Pfarrers (vergleiche §. 4) und des vollzogenen Protokolles einen
umfassenden Bericht über die Visitation au Großherzoglichen Kirchenrath einzu-
senden und seine gewonnene Ansicht über Personen und Verhältnisse wahrheits-
getreu und, ohne irgend etwas zu verschweigen, dergestalt auszusprechen, daß ein
treues Bild des kirchlichen Zustandes der Gemeinde sich daraus ergiebt. In
demselben sind besonders der Pfarrer, der Schullehrer hinsichtlich seines Reli-
gions-Unterrichts und seiner kirchlichen Haltung, sowie der Kirchgemeinde-Vorstand
nach ihrer Tüchtigkeit zu characterisiren, die nöthigen Nachweisungen über den
Vorschritt oder Rückschritt des kirchlich religiösen Zustandes der Gemeinden zusam-
menzufassen und anzugeben, welche Maßregeln zur Beförderung des kirchlich reli-
giösen Lebens in der betreffenden Gemeinde von dem Großherzoglichen Kirchenrathe
etwa verfügt oder beantragt werden könnten.
8. 14.
Außerordentliche Visitationen können von dem Großherzoglichen Kirchenrathe
noͤthigenfalls angeordnet und entweder ein Superintendent oder ein Mitglied
dieser Behörde selbst mit deren Abhaltung beauftragt werden.
5. 15.
Dieselben finden entweder nach dem ganzen Inhalte vorstehender Instruktion
oder in abgekürzter durch besondere Weisung des Großherzoglichen Kirchenrathes
bestimmter Form Statt. Bei derselben kann auch die F. 3 angeordnete Benach-
richtigung von der bevorstehenden Kirchen-Visitation bezüglich die Abkündigung
derselben in der Kirche nöthigenfalls unterbleiben.
II.
Die General-Visfitationen.
8. 1.
Die General-Visitationen umfassen ebensowohl die Visitation der Superin-
tendentur-Pfarreien als die Visitation der Führung des Amtes der Superinten-
denten und des Gesammtzustandes der Diörese.
8. 2.
Dieselben werden von den Mitgliedern des Großherzoglichen Kirchenrathes
auf specielle Anordnung dieser Behoͤrde abgehalten.