Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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16)  Ob  man  den  Pfarrer  zu  den  Kranken  in  seiner  Gemeinde  rufe?  ob
er  sie  dann  besuche  und  seine  Besuche  fortsetze?  Wie  er  es  halte,  wenn
es  in  der  Gemeinde  nicht  gebräuchlich  ist,  den  Pfarrer  zu  den  Kranken
zu  rufen?

17)  Was  er,  der  Pfarrer  und  die  Mitglieder  des  Kirchgemeinde-Vorstandes
für  die  christliche  Versorgung  und  Pflege  der  Armen  bisher  gethan,
und  ob  eine  geordnete  Armenpflege  in  der  Gemeinde  vorhanden  sey?

18)  Wie  die  Sonntagsfeier  beschaffen  sey  und  ob  die  bestehenden  Gesetze
dabei  gehalten  werden?

19)  Wie  in  den  Kirchen  und  Schulen  der  Gesang  beschaffen  sey?  ob  das
Orgelspiel  und  die  Kirchenmusik  dem  Zwecke  und  der  Würde  des  Gottesdienstes
  entspreche?

20)  Wie  hoch  sich  die  Cymbel-Beträge  in  den  seit  der  letzten  Kirchen-Visitation
  verflossenen  Jahren  belaufen  und  wie  viel  sich  dieselben  gegen
die  nächstvorhergegangenen  Jahre  vermehrt  oder  vermindert  haben?

21)  Ob  die  nöthigen  vasa  sucra  bei  der  Kirche  vorhanden  sind  und  in
welchem  Zustande  sich  dieselben  befinden?

22)  Ob  und  was  er,  der  Pfarrer,  noch  irgend  Etwas  zur  Verbesserung  des
kirchlichen  und  religiös  sittlichen  Zustandes  der  Gemeinde  vorzubringen
und  zu  beantragen  habe?

Urkundlich  ist  diese  Kirchen-Visitations-Ordnung  von  Uns  höchsteigenhändig
  vollzogen  und  mit  Unserm  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedruckt  worden.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  am  18.  April  1855.
J□  Carl  Alexander.

von  Watzdorf.  G.  Thon.  von  Wintzingerode.

Kirchen-Visltations-Ordnung.
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