Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

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bei Erfindungs-Patenten und Privilegien zu beobachtenden Grundsätze ausdrück- 
lich vorbehalten worden. 
Nachdem die diesfallsige Urkunde unter dem heutigen Tage ausgefertigt wor- 
den ist, wird solches hierdurch zur öffentlichen Kunde gebracht. 
Weimar am 11. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
III. Auf dem Grunde des Vorbehaltes im §. 53 der böchsten Verord- 
nung vom 19. November 1851 zur Ausführung des unter dem 19. März des- 
selben Jahres erlassenen Gesetzes über die allgemeine Einkommensteuer werden 
die Großherzoglichen Rechnungsämter und die übrigen mit Besorgung der Steuer- 
Lokalkommissions-Geschäfte beauftragten Behörden hierdurch angewiesen, hinsicht- 
lich derjenigen zur Einkommensteuer-Ortsquote zweiten Theiles zweiter Abtheilung 
beitragspflichtigen Individuen, welche den Ort ihres bisherigen Aufenthaltes in 
der ersten Hälfte des Jahres verlassen haben und deren für die zweite Hälfte 
des Jahres daselbst abfallenden Steuerbeträge sonach (F. 95 des oben angezo- 
genen Gesetzes und K. 50 zweiter Absatz der ebenfalls bereits gedachten Aus- 
führungsverordnung) im Wege der Caducirung zu erledigen sind — vom 1. Juli 
d. J. an nach Maßgabe der von den betreffenden Gemeindevorständen hierüber 
zu ertheilenden Nachweisungen besonderer Abgangslisten in einfachen Exemplaren 
aufzustellen und diese Listen, oder nach Befinden diesfallsige Vakat-Scheine gleich- 
zeitig mit den anzufertigenden bezüglichen Zugangslisten (Ministerial-Bekannt- 
machung vom 26. März 1853, Seite 93 des Regierungs-Blattes) längstens 
bis zum 15. August jedes Jahres anher einzusenden. 
Weimar am 14. April 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
IV. Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung des Großherzoglichen 
Staats-Ministeriums, Departement der Finanzen, vom 31. Januar d. J., be- 
treffend die zwischen den Regierungen des deutschen Zoll= und Handels-Vereines,
	        
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