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Solche Deserteure sollen nach ihrer Ergreifung zur Disposition der Kon-
sulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten gestellt, können auch auf Ansuchen
und Kosten des reklamirenden Theiles in den öffentlichen Gefängnissen festgehal-
ten werden, um sodann den Schiffen, denen sie angehörten, oder anderen
Schiffen derselben Nation zugesendet zu werden; würde aber diese Uebersendung
nicht binnen dreier Monate, vom Tage ihrer Verhaftung an gerechnet, erfol-
gen, so sollen fie in Freiheit gesetzt und wegen derselben Ursache nicht wieder
verhaftet werden dürfen.
Sollte der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande,
in welchem er festgenommen wird, begangen haben, so kann seine Auslieferung
ausgesetzt werden, bis der betreffende Gerichtshof sein Urtheil ausgesprochen
und dieses vollstreckt seyn wird.
Wenn innerhalb des Seegebietes eines der kontrahirenden Theile, welches
auf eine Entfernung von vier Englischen Meilen vom Ufer festgesetzt wird, auf
den Handelsschiffen irgend ein schweres Verbrechen oder Kontrebande begangen
wird, so soll dieses durch die Gerichte desjenigen Landes untersucht und bestraft
werden, dem das betreffende Seegebiet angehört.
Artikel 15.
Sollte einer der kontrahirenden Theile in der Folge anderen Nationen ir-
gend eine besondere Begünstigung in Beziehung auf Handel oder Schifffahrt
zugestehen, so soll diese Begünstigung sofort auch dem anderen Theile mit zu
Gute kommen, welcher derselben ohne Gegenleistung, wenn das Zugeständniß
ohne eine solche erfolgt ist, oder aber unter Gewährung derselben Vergeltung,
an welche das Zugeständniß geknüpft ist, genießen soll. Die Vereinbarung in
diesem Artikel soll jedoch die Regierung der Republik Mexiko nicht hindern, be-
sondere Vortheile und Freiheiten in Bezug auf Handel und Schifffahrt an die
neuen Staaten des amerikanischen Kontinents zu bewilligen, welche früher spa-
nische Colonieen waren, mit Rücksicht auf die Gefühle gegenseitigen Wohlwol-
lens, besonderer Sympathie und politischer Konvenienz, welche natürlicherweise
zwischen den gedachten Nationen bestehen müssen; doch sollen solche Bewilligun-
gen nicht gemacht werden dürfen, ohne daß dieselben mit den übrigen Staaten,
mit denen Meriko Verträge hat, die diesem Vorbehalte entgegenstehen, vorher
fest geregelt werden.