Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Solche Deserteure sollen nach ihrer Ergreifung zur Disposition der Kon- 
sulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten gestellt, können auch auf Ansuchen 
und Kosten des reklamirenden Theiles in den öffentlichen Gefängnissen festgehal- 
ten werden, um sodann den Schiffen, denen sie angehörten, oder anderen 
Schiffen derselben Nation zugesendet zu werden; würde aber diese Uebersendung 
nicht binnen dreier Monate, vom Tage ihrer Verhaftung an gerechnet, erfol- 
gen, so sollen fie in Freiheit gesetzt und wegen derselben Ursache nicht wieder 
verhaftet werden dürfen. 
Sollte der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen in dem Lande, 
in welchem er festgenommen wird, begangen haben, so kann seine Auslieferung 
ausgesetzt werden, bis der betreffende Gerichtshof sein Urtheil ausgesprochen 
und dieses vollstreckt seyn wird. 
Wenn innerhalb des Seegebietes eines der kontrahirenden Theile, welches 
auf eine Entfernung von vier Englischen Meilen vom Ufer festgesetzt wird, auf 
den Handelsschiffen irgend ein schweres Verbrechen oder Kontrebande begangen 
wird, so soll dieses durch die Gerichte desjenigen Landes untersucht und bestraft 
werden, dem das betreffende Seegebiet angehört. 
Artikel 15. 
Sollte einer der kontrahirenden Theile in der Folge anderen Nationen ir- 
gend eine besondere Begünstigung in Beziehung auf Handel oder Schifffahrt 
zugestehen, so soll diese Begünstigung sofort auch dem anderen Theile mit zu 
Gute kommen, welcher derselben ohne Gegenleistung, wenn das Zugeständniß 
ohne eine solche erfolgt ist, oder aber unter Gewährung derselben Vergeltung, 
an welche das Zugeständniß geknüpft ist, genießen soll. Die Vereinbarung in 
diesem Artikel soll jedoch die Regierung der Republik Mexiko nicht hindern, be- 
sondere Vortheile und Freiheiten in Bezug auf Handel und Schifffahrt an die 
neuen Staaten des amerikanischen Kontinents zu bewilligen, welche früher spa- 
nische Colonieen waren, mit Rücksicht auf die Gefühle gegenseitigen Wohlwol- 
lens, besonderer Sympathie und politischer Konvenienz, welche natürlicherweise 
zwischen den gedachten Nationen bestehen müssen; doch sollen solche Bewilligun- 
gen nicht gemacht werden dürfen, ohne daß dieselben mit den übrigen Staaten, 
mit denen Meriko Verträge hat, die diesem Vorbehalte entgegenstehen, vorher 
fest geregelt werden.
	        
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