Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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b) Sie unterhält nach Maßgabe der aufgestellten Etats die Bahnen G. 1), 
die Bahnhöfe und alle diejenigen Werke, zu deren Unterhaltung die 
Werra-Eisenbahngesellschaft bei eigenem Betriebe verpflichtet seyn würde, 
sowie auch die Lokomotiven, Wagen, Tender und alle sonstige Betriebs- 
Utensilien, und berichtigt die Versicherungs-Prämien und alle Kosten, 
welche mit der Versicherung der Gebäude und Transport-Mittel gegen 
Brandschäden bezüglich andere Unglücksfälle in Verbindung stehen. 
c) Sie entwirft den jährlichen Etat über den Betrieb und die Verwaltung 
jener Bahnen (F. 1) und legt denselben dem Verwaltungsrathe der 
Werra--Eisenbahngesellschaft zur Prüfung und Genehmigung vor. Ueber- 
schreitungen des Etats bedürfen der Genehmigung des genannten Ver- 
waltungsrathes. 
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Die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft ist ausschließlich be- 
fugt, alle für die Bau= und Betriebs-Verwaltung erforderliche etatsmäßige 
Beamten zu ernennen, zu entlassen und nach Maßgabe des Etats zu besolden. 
Sie hat darauf Rücksicht zu nehmen, daß die in den einzelnen Gebieten 
anzustellenden Beamten, soweit thunlich, aus den dortigen Unterthanen gewählt 
werden und ist verpflichtet, solche Beamte zu entlassen, die nach der Ansicht 
der drei hohen Staatsregierungen in staatsgefährliche Verbindungen sich einge- 
lassen haben und deren Entlassung von den Regierungen beantragt worden ist. 
Der von der Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft für die 
Werra-Bahn ernannte Betriebs-Inspektor bedarf der Bestätigung der drei ho- 
hen Staatsregierungen. Anstellungen auf Lebenszeit oder vertragsmäßige Zu- 
sicherungen von Austrittsentschädigungen sind rücksichtlich sämmtlicher Gesell- 
schaftsbeamten nur mit Zustimmung des Verwaltungsrathes der Werra-Bahn- 
gesellschaft und unter Genehmigung der drei hohen Staatsregierungen zulässig. 
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Die Direktion der Thüringschen Eisenbahngesellschaft ist befugt, sämmt- 
liche aus dem eigentlichen Betriebe und aus anderen Titeln jenen Bahnen (C. 1) 
zufließenden ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen zu erheben und zu 
verwalten. Dagegen verpflichtet sich die Direktion, den nach Abzug aller etats- 
mäßigen oder besonders genehmigten Betriebs= und Unterhaltungs-Kosten (§. 7) 
übrig bleibenden Ueberschuß der Einnahme jährlich an den Verwaltungsrath 
der Werra-Eisenbahngesellschaft abzuliefern oder nach dessen Disposition zu 
verausgaben.
	        
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