Contents : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.  Abschn.:  Einz.  Schuldverh.  3.  Tit.:  Miete.  Pacht.  II.  Pacht.  383

6.  Rückgewähr.  a)  im  allg.  §.  591.

Der  Pächter  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks:  ist  verpflichtet,
  das  Grundstück  nach  der  Beendigung  der  Pacht  in  dem
Zustande  zurückzugewähren,  der  sich  bei  einer  während  der
Pachtzeit  bis  zur  Rückgewähr  fortgesetzten  ordnungsmäßigen
Bewirthschaftung  ergiebt.  Dies  gilt  insbesondere  auch  für  die

Bestellung.
1  545,  ##  531,  II  b  583,  III  584.  M.  II,  439,  440.  Prot.  II,  258,  259.
—  8  1055
1.  98  Nr.  4.

2.  Der  Zustand  des  Grundstücks  zur  Zeit  der  Rückgewähr  kann
also  ein  besserer  oder  schlechterer  sein  als  der  Zustand  des  Grundstücks
zur  Zeit  der  Überlassung.  Kein  Klagerecht  des  Verpächters  auf  fortgesetzte
  ordnungsmäßige  Vewirtschaftung,  wohl  aber  anwendbar
88  530,  553.

b)  Bestellungskosten  §.  592.

Endigt  die  Pacht  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks1
im  Laufe  eines  Pachtjahrs?,  so  hat  der  Verpächter  die  Kosten,
die  der  Pächter  auf  die  noch  nicht  getrennten,  jedoch  nach  den
Regeln  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  vor  dem  Ende  des
Pachtjahres  zu  trennenden  Früchte"  verwendet  hat,  insoweit  zu
ersetzen,  als  sie  einer  ordnungsmäßigen  Wirthschaft  entsprechen
und  den  Werth  dieser  Früchte  nicht  übersteigen.“

La  s582,  IIb  584,  III  585.  Prot.  II,  264.

1.  8  98  A.  4.  2.  8  584  A.  2.  3.  88  99,  101.

4.  Bgl.  die  analoge  Bestimmung  in  88  998,  10552,  1421,  16632,
2130.  Dieser  Ersatzanspruch  kann  erst  nach  der  Ernte  der  Früchte  geltend
  gemacht  werden,  weil  erst  dann  der  Wert  der  geernteten  Früchte
eruiert  werden  kann.

Tc)  Zurücklassg.  v.  Erzengnissen  §.  593.

Der  Pächter  eines  Landguts!  hat  von  den  bei  der  Beendigung
  der  Pacht  vorhandenen  landwirthschaftlichen  Erzeugzeugnissen?
  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  er  bei  dem  Antritte  der
Pacht  solche  Erzeugnisse  übernommen  hat,  so  viel  zurückzulassen,
als  zur  Fortführung  der  Wirthschaft  bis  zu  der  Zeit  erforderlich
ist,  zu  welcher  gleiche  oder  ähnliche  Erzeugnisse  voraussichtlich
gewonnen  werden.

Soweit  der  Pächter  landwirthschaftliche  Erzeugnisse  in
größerer  Menge  oder  besserer  Beschaffenheit  zurückzulassen  verpflichtet
  ist,  als  er  bei  dem  Antritte  der  Pacht  übernommen  hat,
kann  er  von  dem  Verpächter  Ersatz  des  Werthes  verlangen.