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s. as.
Bruchgroschen, welche sich bei Anwendung der Taxbestimmungen ergeben,
werden bis zu ½ als /2, darüber aber für volle Groschen gerechnet.
8. 64.
Die Feststellung auf Privat-Antrag geschieht, wenn sich nicht deshalb ausdrück-
liche Zweifel hervorgehoben finden, unter der Voraussetzung, daß die angesetzten
Leistungen wirklich Statt gefunden haben und nothwendig, oder doch verlangt,
mindestens genehmigt gewesen seyen, und unter der Voraussetzung der Wahr-
heit der sonstigen Angaben des Rechnungsstellers.
8. 656.
Die Feststellung der ärztlichen Gebührenrechnungen erfolgt durch das
Staats-Ministerium im Verwaltungswege. Gegen eine in dieser Weise bewirkte
Festsetzung kann Vorstellung bei der genannten Behörde eingelegt werden, welche
demnächst mit Veränderung des Referenten endgültig entscheidet.
8. 66.
Dem Staats-Ministerium liegt es zwar ob, unzulässige Ansätze von Amts-
wegen zu rügen und, nach Befinden, zu ahnden; es wird aber zahlungspflich-
tigen Privat-Personen, wenn sie nicht selbst auf Feststellung angetragen haben,
das Zuvielbezahlte nicht zurückerstattet.
8. 67.
Die Festsetzungsgebühren bezahlt in außergerichtlichen Fällen der Antrag—
steller; dem Rechnungsauefertiger fallen sie jedoch stets dann zur Last, wenn
ihm ein Sechstheil der Gesammtsumme oder mehr gestrichen werden mußte,
oder wenn er bereits aberkannte Beträge von Neuem angesetzt hat.
8. 68.
Für Fälle, welche sich in gegenwärtiger Taxordnung nicht berücksichtigt
fsinden, kommen aushülfsweise die Bestimmungen über die Sporteln und Ge-
bühren der Gerichts= und Verwaltungs-Behörden in Anwendung. Fälle, welche
auch hiernach nicht entschieden werden können, unterliegen dem billigen Ermes-
sen des Staats-Ministeriums.