Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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4) der Landdrostei zu Stade: 
Stade, Verden, Buxtehude, Otterndorf und Bremervoerde; 
5) der Landdrostei zu Osnabriück: 
Osnabrück, Quackenbrück, Melle und Lingen; 
6) der Landdrostei zu Aurich: 
Aurich, Emden, Leer, Norden und Esens; 
7) der Berghauptmannschaft zu Clausthal: 
Clausthal. 
Eine Legalisation oder sonstige Mitwirkung der dem betreffenden Amte, Ma- 
gistrate oder Kirchspiels-Gerichte vorgesetzten Provinzial-Regierung (Landdrostei oder 
Berghauptmannschaft) bei der Ausstellung der Trauscheine ist zu deren Gültigkeit 
nicht erforderlich. 
Kurfürstenthum Hessen. 
Die betreffenden Bescheinigungen sind von den Regierungs-Kommissionen, den 
Polizei-Direktionen und den Landrathsämtern auszustellen. 
Großherzogthum Hessen. 
Zur Ausstellung der Ehe-Konsense (Trauscheine) sind die Großherzoglichen 
Kreisämter befugt. Da übrigens nach der für die Provinz Rheinhessen bestehen- 
den Gesetzgebung bei Verehelichungen keinerlei Heiraths-Konsens oder Heirathsschein 
erforderlich ist, während dieses allerdings in den beiden anderen Großherzoglichen 
Provinzen der Fall ist, so werden eigentliche Heiraths-Konsense in den in Rede 
stehenden Fällen durch die Großherzoglichen Kreisämter der Provinz Rheinhessen 
nicht ausgestellt, hier vielmehr ähnliche Bescheinigungen in Anwendung gebracht 
werden, wie sie in dergleichen Fällen nach Nr. 13 des Schluß-Protokolles vom 
25. Juli 1854 zu Nr. 3 des Vertrages von den Preußischen Behörden ausge- 
stellt werden. 
Sachsen-Meiningen. 
Im Herzogthume sind zur Ausstellung der Ehe-Konsense (Trauscheine) oder 
der an deren Stelle tretenden Bescheinigungen befugt: die Herzoglichen Verwal-
	        
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