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Reuß ältere Linie.
Im Fürstenthume sind zur Ausstellung der Ehe-Konsense (Trauscheine) in
den Städten die Stadträthe, für das platte Land die betreffenden Gerichtsbehörden,
in Ansehung der Fürstlichen Beamten die Fürstliche Landesregierung und der Geist-
lichen und Lehrer das Fürstliche Konsistorium nach der Verordnung vom 17. Ja-
nuar 1859 ermächtigt.
Schaumburg-Lippe.
Die Ehe-Konsense (Trauscheine) werden für das Fürstenthum nur von der
Fürstlichen Regierung selbst ausgestellt.
Lippe.
Zur Ausstellung der Ehe-Konsense (Trauscheine) oder der an deren Stelle
tretenden Bescheinigungen sind im Fürstenthume befugt: 1) die Magistrate in den
Städten Detmold, Lemgo, Blomberg, Horn, Salzuflen, Barntrup und Lage, so-
wie in den Flecken Schwalenberg, und 2) die Aemter des Landes.
Hessen-Homburg.
Im Amte Homburg ist das Verwaltungsamt daselbst zur Ausstellung derjeni-
gen Bescheinigung, auf Grund welcher eine Trauung Statt finden darf, kompeteut,
während in dem Oberamte Meisenheim die Bürgermeister der fünf Bürgermeistereien
Meisenheim, Becherbach, Merxheim, Meddersheim und Standernheim als Civil=
Standsbeamte (welchen zugleich die Schließung der Civil-Che zusteht) die gesetzlichen
Erfordernisse des Abschlusses einer Ehe zu prüfen haben, ohne daß das Vorhan-
denseyn dieser Erfordernisse noch durch einen besonderen Trauschein beurkundet wird.
Bremen.
Im Bremischen Gebiete sind der Polizei-Direktor der Stadt Bremen, die
Landherren des Gebietes am rechten und am linken Weserufer und die Aemter
Vegesack und Bremerhaven zur Ausstellung der Trauscheine befugt.
Hamburg.
Zur Ertheilung und Ausstellung der erforderlichen obrigkeitlichen Ehe-Konsense
sind ausschließlich folgende Hamburgsche Behörden befugt: die Weddebehörde für