Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Schätzungswerthes versichert werden, welche bei der Landes-Brandversiche- 
rungsanstalt noch nicht versichert worden ist, höchstens also ein Dritttheil 
dieses Schätzungswerthes einschließlich des Manerwerkes. 
8. 3. 
Der zweite Absatz im §. 16 d. a. Gesetzes wird aufgeheben und durch fol 
gende Bestimmung ersetzt: 
Un derselten — in den §.5S. 12 15 d. a. Gesetzes vorgeschriebenen — 
Maße wirr eine solche allgemeine Würderung der Gebände im Großher- 
zogthume regelmäßig alle zwanzig Jahre das nächste Mal also im Jahre 
1867 — vorgenommen. 
Unserem Staats-Ministerium bleibt jeroch nachgelassen, schon vor 
Ablauf einer solchen zwanzigjährigen Periode nicht nur einzelne Orte und 
Bezirke neu würdern zu lassen, wenn solches nach seinem Ermessen sich 
nöthig macht, sondern auch selbst eine allgemeine Neuwürderung alsdann 
anzuordnen, wenn ihm dieselbe in Folge allgemeiner außerordentlicher Um- 
stenre und Erscheinungen dringlich erscheint. Ist eine solche auß#erordentliche 
Würderung allgemein erfolgt, so ist die regelmäßige allgemeine Würderung 
erst nach Ablauf von zwanzig Jahren seit jener außerordentlichen Würdc- 
rung vorzunehmen. 
Andererseits soll auch jedem Gebäudebesitzer des Großherzogthumes 
nachgelassen seyn, wenn mindestens zehen Jahre seit der letzten Würderung 
seiner Gebände verflossen sind, ohne besonrere Gründe eine neue Würde- 
rung seiner (Gebände auf seine Kosten zu verlangen. 
8. 4 . 
AuticStcllcrcsimh29t.a.(5)escthangezogenenJszdcofelbcuww 
setzes tritt nunmehr 8. 1 des gegenwärtigen Nachtrages. 
8. 3. 
Zusatz zu §. 30 k. a. Gesetzes: 
Im Falle der neuen Würderung von (Getäuden, welche seither schon bei 
der Anstalt versichert waren, bewendet es jedoch bei der bisherigen Ver- 
sicherungs-Quote, wenn der Eigenthümer bei Eröffnung des Ergebuisses der 
neuen Würderung eine Aenderung derselben nicht beantragt. 
s. 
Unter Aufhebung des §. 32 d. a. (esetzes wird Folgendes verordnet: 
Wünscht ein Gebäuvebesitzer eine Erhöhung oder Verminderung seiner Ver- 
sicherungs-Quote, so hat er diesee bei dem Rechnungsamte des Bezirkes anzu- 
zeigen und die Quote, mit welcher er künftig versichern lassen will, anzugeben.
	        
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