Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Handelt es sich dabei um eine Erhöhung der seitherigen Versicherungs- 
Quote, so ist bei der Anzeige ausdrücklich zu bemerken, ob und auf wie 
lange die nachträglich bei der Landes- Brandversicherungsanstalt zu versichernde 
Quote des Schätzungswerthes etwa. noch bei einer anderen Versicherungsan- 
stalt versichert ist. 
Die Verschweigung einer alhen bestehenden Versicherung oder die un- 
richtige Angabe einer früheren Beendigung derselben zieht den im §. 9 des 
Gesetzes bestimmten Verlust des Anspruches an die Landes-Brandrversicherungs- 
anstalt, sowie die Konfiskation der Entschädigungssumme nach sich, welche 
dem Versicherten von der anderen Anstalt zukommt. 
Im Falle einer Erhöhung der seitherigen Versicherungs-Quote tritt 
die Veränderung mit dem Beginne des nächsten Jahres und, wenn die Ver- 
sicherung bei einer anderen Anstalt noch länger laufen nollte, mit dem Be- 
ginne des nächsten Jahres nach Ablauf dieser ein. 
Soll aber die seitherige Versicherungs-Quote vermindert werden, so 
ist gleich bei der Anzeige ein Zeugniß der Hypotheken-Behörde darüber, ob 
Hypotheken auf dem Gebäude haften und, wenn dieses der Fall, über die 
Einwilligung des Pfandgläubigers in die beabsichtigte Verminderung der Ver- 
sicherungs-Quote beizubringen. 
In allen Fällen aber ist einem Antrage auf Herabsetzung der Ver- 
sicherungs-Quote erst vom Beginne des zweiten folgenden Jahres an Statt 
zu geben, so daß die seitherige Versicherungs-Quote nicht nur für das 
Jahr, in welchem der Antrag auf Verminderung derselben gestellt wurde, 
sondern auch noch für das ganze folgende Jahr in Kraft bleibt. 
Urkundlich haben wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und 
solchen mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Mai 1859. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wingingerode. 
Nachtrag 
zum Gesetzt bom 28. August 1826 über 
die öffentliche Anstalt der Brandversicherung.
	        
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