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Handelt es sich dabei um eine Erhöhung der seitherigen Versicherungs-
Quote, so ist bei der Anzeige ausdrücklich zu bemerken, ob und auf wie
lange die nachträglich bei der Landes- Brandversicherungsanstalt zu versichernde
Quote des Schätzungswerthes etwa. noch bei einer anderen Versicherungsan-
stalt versichert ist.
Die Verschweigung einer alhen bestehenden Versicherung oder die un-
richtige Angabe einer früheren Beendigung derselben zieht den im §. 9 des
Gesetzes bestimmten Verlust des Anspruches an die Landes-Brandrversicherungs-
anstalt, sowie die Konfiskation der Entschädigungssumme nach sich, welche
dem Versicherten von der anderen Anstalt zukommt.
Im Falle einer Erhöhung der seitherigen Versicherungs-Quote tritt
die Veränderung mit dem Beginne des nächsten Jahres und, wenn die Ver-
sicherung bei einer anderen Anstalt noch länger laufen nollte, mit dem Be-
ginne des nächsten Jahres nach Ablauf dieser ein.
Soll aber die seitherige Versicherungs-Quote vermindert werden, so
ist gleich bei der Anzeige ein Zeugniß der Hypotheken-Behörde darüber, ob
Hypotheken auf dem Gebäude haften und, wenn dieses der Fall, über die
Einwilligung des Pfandgläubigers in die beabsichtigte Verminderung der Ver-
sicherungs-Quote beizubringen.
In allen Fällen aber ist einem Antrage auf Herabsetzung der Ver-
sicherungs-Quote erst vom Beginne des zweiten folgenden Jahres an Statt
zu geben, so daß die seitherige Versicherungs-Quote nicht nur für das
Jahr, in welchem der Antrag auf Verminderung derselben gestellt wurde,
sondern auch noch für das ganze folgende Jahr in Kraft bleibt.
Urkundlich haben wir diesen Gesetzesnachtrag höchsteigenhändig vollzogen und
solchen mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 13. Mai 1859.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wingingerode.
Nachtrag
zum Gesetzt bom 28. August 1826 über
die öffentliche Anstalt der Brandversicherung.