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Ministerial---Bekanntmachungen.
I. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Führung
des Katasters von Weiden der Großherzoglichen Bezirks= Katasterführung in Butt-
städt übertragen worden ist. Weimar am 12. Mai 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
ebartement der Finanzen.
G. Thon.
II. Nachdem die Ausfuhr von Schlachtvieh, und zwar von Rindvieh,
Schweinen, Hammeln, anderem Schaafvieh und Ziegen von der Königlich Bayer=
schen Regierung über die westliche Zollgrenze (vom Haupt-Zollamtsbezirke Zwei-
brücken bis zum Haupt-Zollamtsbezirke Lindau, beide eingeschlossen), ferner von
Seiten der Königlich Württembergschen und Großherzoglich Badenschen Regierungen
über ihre Zollgrenzen verboten worden ist und auch die Königlich Preußische Re-
gierung dieser Maßregel hinsichtlich der äußeren Zollgrenze (gegen das Zollvereins-
Ausland) im Westen der Monarchie sich angeschlossen hat: so wird auf höchsten
Befehl und auf dem Grunde des §. 3 des Zollgesetzes vom 1. Mai 1838 die
Ausfuhr von Schlachtvieh (Pos. 39 b—e der II. Abtheilung des Vereins-
Zolltarifs) aus dem Großherzogthume über die vorbezeichneten Grenzen des Zoll-
vereines nach dem Zollvereins-Auslande bei Vermeidung der in dem Gesetze über
Untersuchung und Bestrafung der Zollvergehen von gleichem Tage festgesetzten Stra-
fen bis auf Weiteres hierdurch verboten.
Zugleich werden die diesseitigen Staatsangehörigen vor dem, bei Uebertretung
des Verbotes sie treffenden Schaden und Nachtheil gewarnt.
Weimar am 27. Mai 1859.
· Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Thon.
Bekanntmachung.
Nach stattgefundener Ermittelung ist die Post-Distance
a) zwischen Weimar und Kötschau auf Eine und eine halbe Meile,
b) zwischen Jena und Kötschau auf Eine und eine Viertel Meile
durch Verfügung des Großherzoglichen Staats-Ministerinms vom 7. d. M. für
die Zwecke der Postanstalt festgestellt worden.
Weimar am 13. Mai 1859.
Großherzoglich Sächsice. Hber * Postinspektion.
Bergfeld
Druck der Hof--Buchdruckerci iu Weimar.