Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

  
Uegierungs- Glatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 16. Weimar. 5. Juni 1859. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Laudgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2. 
haben mit Zustimmung des getreuen Landtages zu verordnen beschlossen, wie folgt: 
Die in dem Gesetze vom 15. Mai 1821 über Schul-Ferien 2c. und in dem 
Nachtrage zu demselben vom 26. Jannar 1836 hinsichtlich der Schulver- 
säumnisse und deren Bestrafung enthaltenen Bestimmungen kommen künftig 
auch in den katholischen Schulen des Großherzogthumes zur Anwendung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un- 
serem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 3. Mai 1859. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gesetz 
über die Schulversäumnisse in den katho- 
lischen Schulen des Großherzogthumes 
und deren Bestrafung. 
  
  
  
 
	        
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