Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

Uegierungs- Blatt 
Großherzogehum 
Sachsen-Weimar-Eisenaoch. 
Nummer 17. Weimar. 11. Juni 1859. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
  
  
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Die noch vorhandenen Kinderlehrerstellen und Hüfslehrerstellen sind zu kon— 
firmirten Stellen erhoben. 
Die Schullehrer-Substituten werden den anderen Lehrern gleichgestellt, unbe- 
schadet der aus diesem Gesetze sich ergebenden Ausnahmen. 
8. 2. 
Mit jeder Schullehrerstelle soll einschließlich freier, durchgängig (mit Ausnahme 
der im 8. 3 genannten zehn Städte) zu 10 Thalern veranschlagter, jedoch in 
Natur zu gewährender angemessener Dienstwohnung ein Einkommen von wenigstens 
160 Thalern verbunden seyn. Die vorhandenen höheren Dotationen sollen zwar 
in der Regel sowohl bezüglich des Gesammtbetrages als der einzelnen Dotations- 
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