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Stücke unverändert bleiben, es dürfen aber zur billigen Ausgleichung oder Abstu—
fung des Einkommens verschiedener schon vorhandener oder neu zu begründender
Schulstellen in einer und derselben Schulgemeinde bleibende Uebertragungen von
Dotations -Theilen von einer Stelle auf eine andere nach Beschluß des Schulvor-
standes unter Genehmigung Unseres Staats-Ministeriums Statt finden, dafern
nicht wohlerworbene Rechte eutgegen stehen.
8. 3.
An den Schulen in den Städten Allstedt, Buttstädt, Ilmenau und Ostheim
soll. das mit den Schullehrerstellen verbundene jährliche Einkommen durchschnittlich
nicht weniger als 225 Thaler betragen, in den Städten Apolda, Jena, Neustadt
und Weida durchschnittlich nicht weniger als 250 Thaler, in den Städten Eise—
nach und Weimar durchschnittlich nicht weniger als 275 Thaler.
Im Einzelnen ist das Einkommen der betreffenden Stellen, mit welchen in
der Regel (vergl. §. 2) die bisherigen Dotations-Theile verbunden bleiben, durch
der Bestätigung Unseres Staats-Ministeriums bedürfende Orts-Statute ein für
allemal in angemessener Abstufung, jedoch bei keiner Stelle unter 170 Töhaler,
festzusetzen.
Das Einkommen der Rektoren der Schulen in den vier erstgenannten Städ-
ten soll nicht weniger als 350 Thaler, in den rier zunächst genannten nicht we-
niger als 400 Thaler betragen. Den Rektoren dieser Schulen kommt nach zehen-
jähriger tadelloser Wirksamkeit im Rektorate eine Alterszulage bis zu 50 Thalern
aus der Volksschulkasse zu.
Eine Verpflichtung zur Gewährung von Wohnungen an die Rektoren und die
Lehrer in den in diesem Paragraphen begriffenen Städten besteht nicht. Etwa vor-
handene Dienstwohnungen sind in den Gehalten billig anzuschlagen.
8. AM.
Nach achtjähriger definitiver Anstellung wird bei tadelloser Wirksamkeit den
Schullehrern eine Alterszulage bis zu 185 (beziehungsweise 195) Thalern,
nach sechszehnjähriger bis zu 210 (beziehungsweise 220) Thalern, nach vier und
zwanzigjähriger bis zu 235 (beziehungsweise 245) Thalern aus der Volksschulkasse
gewährt werden; den Lehrern jedoch, welche Schulen verwalten, in denen die Zahl
der Kinder in zehnjährigem Durchschnitte nicht mehr als dreißig beträgt, kommt
eine Alterszulage nicht zu.