Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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züglich Nutznießern das Nöthige zu vereinbaren, die Arbeiter anzulegen, an 
Ort und Stelle gehörig zu instruiren und sich daselbst ihrer Ueberwachung 
zu unterziehen, namentlich auch, damit von diesen nichts veruntraut oder 
mißbräuchlich sich angeeignet wird; 
den besonderen Waldhammer zu führen und die Stammhölzer mit diesem, 
oder in Ermangelung eines solchen, mit dem Großherzoglichen Waldhammer 
anzuweisen, auch die regelmäßige Holznutzung, sowie einzeln vorkommende 
Windbrüche und dürre Hölzer, ingleichen die Nebennutzungen, soweit nicht 
binsichtlich der letzteren unzweifelhafte Berechtigungen dem entgegenstehen, 
nach den für die Großherzoglichen Forste bestehenden Vorschriften gewinnen 
und aufarbeiten zu lassen; 
in Gemeinschaft mit den betreffenden Kirchgemeindevorständen bezüglich Nutz- 
nießern den Bezugsberechtigten den ihnen zukommenden Theil des gewonne- 
nen Ertrages zu überweisen; 
die nöthige Kultur, unter Anschaffung des erforderlichen Pflanzen= und 
Saamen-Bedarfes, ingleichen die Waldunterhaltungsarbeiten einschließlich der 
Herstellung der Abfuhrwege, anzuordnen und unter seiner Leitung zweck- 
entsprechend, rechtzeitig und mit möglichster Kostenersparniß ausführen zu 
lassen; 
die Taxen für das geschlagene Nutz= und Brenn-Holz, sowie für die übri- 
gen Nutzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen in der Gegend gel- 
tenden Absatz= und Preis-Verhältnisse gewissenhaft zu bestimmen, die 
sämmtlichen Ertragsverzeichnisse unter Eintragung der Taxen in dieselben 
und die sonstigen Einnahmebelege zu fertigen, die sämmtlichen Ausgabebelege 
zu attestiren und zur Stellung der Jahresrechnung an die betreffenden Kirch- 
gemeindevorstände bezüglich Nutznießer zeitig abzugeben, die Rechnung selbst 
aber zum Zeichen der erfolgten Verrechnung aller Belege zu attestiren (siehe 
noch 8. 10); 
das Forstschutz-Personal zu kontroliren; 
am Schlusse jedes Jahres hinsichtlich der einzelnen Waldungen den Rechen- 
schaftsbericht über die entnommenen Nutzungen, vorgenommenen Kultur= und 
sonstigen Verbesserungen und den damit verbundenen Aufwand, ingleichen 
über die Handhabung des Forstschutzes r2c. an die betreffende Forst-Inspek- 
tion zu erstatten; insbesondere auf die Verwaltung einflußreiche Ereignisse 
aber jederzeit ungesäumt zur weiteren Verfügung bei derselben anzuzeigen. 
8. 6. 
Die verwaltenden Forstbeamteten haben eine Gebühr zu beziehen, welche mit
	        
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