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züglich Nutznießern das Nöthige zu vereinbaren, die Arbeiter anzulegen, an
Ort und Stelle gehörig zu instruiren und sich daselbst ihrer Ueberwachung
zu unterziehen, namentlich auch, damit von diesen nichts veruntraut oder
mißbräuchlich sich angeeignet wird;
den besonderen Waldhammer zu führen und die Stammhölzer mit diesem,
oder in Ermangelung eines solchen, mit dem Großherzoglichen Waldhammer
anzuweisen, auch die regelmäßige Holznutzung, sowie einzeln vorkommende
Windbrüche und dürre Hölzer, ingleichen die Nebennutzungen, soweit nicht
binsichtlich der letzteren unzweifelhafte Berechtigungen dem entgegenstehen,
nach den für die Großherzoglichen Forste bestehenden Vorschriften gewinnen
und aufarbeiten zu lassen;
in Gemeinschaft mit den betreffenden Kirchgemeindevorständen bezüglich Nutz-
nießern den Bezugsberechtigten den ihnen zukommenden Theil des gewonne-
nen Ertrages zu überweisen;
die nöthige Kultur, unter Anschaffung des erforderlichen Pflanzen= und
Saamen-Bedarfes, ingleichen die Waldunterhaltungsarbeiten einschließlich der
Herstellung der Abfuhrwege, anzuordnen und unter seiner Leitung zweck-
entsprechend, rechtzeitig und mit möglichster Kostenersparniß ausführen zu
lassen;
die Taxen für das geschlagene Nutz= und Brenn-Holz, sowie für die übri-
gen Nutzungen unter Berücksichtigung der allgemeinen in der Gegend gel-
tenden Absatz= und Preis-Verhältnisse gewissenhaft zu bestimmen, die
sämmtlichen Ertragsverzeichnisse unter Eintragung der Taxen in dieselben
und die sonstigen Einnahmebelege zu fertigen, die sämmtlichen Ausgabebelege
zu attestiren und zur Stellung der Jahresrechnung an die betreffenden Kirch-
gemeindevorstände bezüglich Nutznießer zeitig abzugeben, die Rechnung selbst
aber zum Zeichen der erfolgten Verrechnung aller Belege zu attestiren (siehe
noch 8. 10);
das Forstschutz-Personal zu kontroliren;
am Schlusse jedes Jahres hinsichtlich der einzelnen Waldungen den Rechen-
schaftsbericht über die entnommenen Nutzungen, vorgenommenen Kultur= und
sonstigen Verbesserungen und den damit verbundenen Aufwand, ingleichen
über die Handhabung des Forstschutzes r2c. an die betreffende Forst-Inspek-
tion zu erstatten; insbesondere auf die Verwaltung einflußreiche Ereignisse
aber jederzeit ungesäumt zur weiteren Verfügung bei derselben anzuzeigen.
8. 6.
Die verwaltenden Forstbeamteten haben eine Gebühr zu beziehen, welche mit