Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

109 
Rücksicht auf die Lage, Ausdehnung und den Ertragsumfang der betreffenden Wal- 
dungen jährlich 1 bis 4 Silbergroschen für den Acker derselben beträgt. 
8. 1. 
Die Forst-Inspektionen haben das für die fraglichen Waldungen besonders 
gewählte Forstschutz-Personal in Pflicht zu nehmen und sich von Zeit zu Zeit 
an Ort und Stelle von der gehörigen Verwaltung der fraglichen Waldungen zu 
überzeugen und etwa sich vorfindende Uebelstände oder Ungehörigkeiten unverzüg- 
lich abzustellen. Für eigens zu gedachtem Zwecke unternommene Reisen haben sie 
die gesetzlichen Diäten zu beanspruchen. 
8. B. 
Die Kosten der gesammten Verwaltung und Beaufsichtigung sind von den be- 
treffenden Kirchkassen, bezüglich von den betreffenden Waldnutznießern zu tragen. 
Soweit hierbei nicht zum voraus bestimmte Gebühren in Frage stehen, sind 
die einzelnen Ansätze zunächst zwischen den Betheiligten zu vereinbaren; gelingt die- 
ses nicht, so sind dieselben von der betreffenden Kirchen-Inspektion im Einverneh- 
men mit der betreffenden Forst-Inspektion, und schließlich, die Kosten der Ferii- 
gung der Wirthschaftspläne aber in jedem Falle, von dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement der Justiz und des Kultus, im Einvernehmen mit dem 
Departement der Finanzen festzustellen. 
8. 9. 
Die Verwerthung des nach Befriedigung der Bezugsberechtigten noch verfüg- 
baren Theiles des in dem Voranschlage festgestellten Waldertrages an Holz und 
Nebennutzungen nach den in den Einnahmebelegen ersichtlichen Taxen oder auf dem 
Wege der Auktion bleibt den Kirchgemeindevorständen bezüglich Nutznießern überlas- 
sen. Zu einigermaßen erheblichen Auktionen ist der verwaltende Forstbeamtete zu- 
zuziehen und hat für jeden halben Tag der Geschäftsdauer funfzehen Silbergro- 
schen zu beziehen. 
3. 10. 
Die Kirchgemeindevorstände bezüglich Nutznießer haben den verwaltenden Forst- 
beamteten in jeder Beziehung die zu Ausführung ihrer Anordnungen von ihnen ver- 
langte Hülfe zu leisten, bezüglich zu stellen, und sich in allen in der letzteren Ge- 
schäftsbereich fallenden Angelegenheiten einseitiger Verfügung und Vorgehens zu ent- 
halten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.