Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

    
     
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Regierungs-BGlatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
Nummer 19. Weimar. 26. Juni 1859. 
         
  
    
    
      
  
Ministerial-Bekanntmachung. 
Das nachstehend abgedruckte, von den Regierungen des deutschen Zoll= und 
Handels-Vereines vereinbarte Regulativ über die Bestimmungen wegen Gewährung 
der Zollbegünstigung für im Inlande zubereitete und in das Ausland versandt wer- 
dende Tabacks-Fabrikate wird hiermit zur Nachricht und Nachachtung öffentlich be- 
kannt gemacht. 
Weimar am 14. Mai 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Thon. 
Regulativ 
über die Bestimmungen wegen Gewährung der Zollbe- 
gunstigung) für im Inlande zubereitete und in das Aus- 
versandt werdende Tabacks-Fabrikate. 
Wegen (zewährung der zur Beförderung des Absatzes inländischer Tabacks- 
Fabrikate in das Ausland bewilligten Zollbegünstigung werden folgende Bestim- 
mungen ertheilt. 
     
   
  
      
      
  
       
    
     
   
  
  
   
    
     
8. 1. 
Für die im Inlande aus ausländischem (außervereinsländischem) Blätter-, 
Stengel-, Karotten= oder Rollen-Taback bereiteten, nach dem Auslande (d. i. nach 
anderen, nicht zum Zollvereinsgebiete gehörigen Ländern) ausgeführt werdenden. 
Tabacks-Fabrikate soll in den nach den folgenden Vorschriften hiezu geeigneten 
Fällen eine Zollrückvergütung geleistet werden. 
  
     
      
      
  
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