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Regierungs-BGlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 19. Weimar. 26. Juni 1859.
Ministerial-Bekanntmachung.
Das nachstehend abgedruckte, von den Regierungen des deutschen Zoll= und
Handels-Vereines vereinbarte Regulativ über die Bestimmungen wegen Gewährung
der Zollbegünstigung für im Inlande zubereitete und in das Ausland versandt wer-
dende Tabacks-Fabrikate wird hiermit zur Nachricht und Nachachtung öffentlich be-
kannt gemacht.
Weimar am 14. Mai 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Thon.
Regulativ
über die Bestimmungen wegen Gewährung der Zollbe-
gunstigung) für im Inlande zubereitete und in das Aus-
versandt werdende Tabacks-Fabrikate.
Wegen (zewährung der zur Beförderung des Absatzes inländischer Tabacks-
Fabrikate in das Ausland bewilligten Zollbegünstigung werden folgende Bestim-
mungen ertheilt.
8. 1.
Für die im Inlande aus ausländischem (außervereinsländischem) Blätter-,
Stengel-, Karotten= oder Rollen-Taback bereiteten, nach dem Auslande (d. i. nach
anderen, nicht zum Zollvereinsgebiete gehörigen Ländern) ausgeführt werdenden.
Tabacks-Fabrikate soll in den nach den folgenden Vorschriften hiezu geeigneten
Fällen eine Zollrückvergütung geleistet werden.
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