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sene Fabrikant nur unmittelbar aus dem Auslande oder aus öffentlichen Niederla-
gen und nur in Mengen von wenigstens 20 Centnern beziehen.
Eine Ausnahme ist zulässig zum Zweck der Beziehung von Proben, wenn
sie nicht in größeren Posten als 1 Centner geschieht, und der Nachweis darüber
geführt wird, daß die Sendungen wirklich nur aus Proben bestehen.
8. 6.
Befindet sich das Grenz-Zollamt oder Niederlage-Amt, über welches der aus-
ländische Taback bezogen werden soll, nicht im Fabrik-Orte, so darf die Verzollung
nicht dort, sondern sie muß bei der Zoll= oder Steuer-Stelle im Orte des Fabrik-
Sitzes erfolgen. Der Taback ist daher in soichem Falle unter Begleitschein-Kon-
trole dorthin zur vorschriftsmäßigen Revision und Verzollung zu überweisen.
Auch ist stets amtliche Ueberzeugung zu nehmen, daß der bezogene ausländi-
sche Taback wirklich in die Fabrik-Räume gelangt, und darüber auf den die erfolgte
Verzollung nachweisenden Belegen die erforderliche Bescheinigung abzugeben.
8. 6.
Versendungen von Tabacks-Fabrikaten mit dem Anspruche auf Zollrückvergü-
tung sind nur in Mengen von mindestens einem halben Centner zulässig.
Die in das Ausland bchimmtens Talacs Fabrikate, für welche Zollrücver-
gütung in Anspruch genommen werden will, müssen dem Amte des Versendungs-
ortes angemeldet, zur Revision und Netto-Berwiegung gestellt, im Amts-Lokal ver-
packt und verbleiet und sodann mit Begleitschein auf ein zur Ausgangsbescheinigung
berechtigtes Grenzzollamt versehen werden. Bei diesem erfolgt nach Maßgabe der
Umstände allgemeine oder specielle Revision, und durch den zurückgekommenen, mit
der Bescheinigung des wirklich erfolgten Ausganges versehenen Begleitschein ist der
Anspruch auf Rückvergütung begründet. Begleitscheine, auf welchen lediglich die
Ankunft der Waare bei dem Grenzausgangsamte oder deren Aufnahme in die öffent-
liche Niederlage bescheinigt ist, geben diesen Anspruch nicht.
8. 8.
Der Fabrikant erhält die Zollrückvergütung für die ausgeführten Tabacks-
Fabrikate in vierteljährlichen Zeitabschnitten.
Die Zoll= oder Steuer-Stelle stellt die Berechnung über die hiernach zu ge-
währende Zollrückvergütung auf Grund des bezüglich der betreffenden Fabrik geführten
Konto's über An= und Abschreibung (§. 15) und unter Beifügung der Begleit-
scheine auf. Dieselbe wird der Zoll-Direktivbehörde zur Prüfung und von ihr
dem Finanz-Ministerium zur Anweisung vorgelegt. Hat der Fabrikant auf den
zu entrichtenden Eingangszoll Kredit, so wird hierauf Abrechnung gepflogen.
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