Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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tragungen durch den mit der Kontrole der Fabrik besonders beauftragten Oberbeam- 
ten, mit Zuhülfenahme des Versendungsbuches und der Fabrikations-Bücher, welche 
letztere die Namen und Zusammensetzung der einzelnen Sorten mit den bezüglichen 
Gewichtsverhältnissen der Zuthaten und gewonnenen Mengen genau nachweisen müs- 
sen, geprüft und mit den betreffenden Begleitscheinen verglichen. 
Ist durch die Prüfung die Uebereinstimmung dieser Bücher und der genannten 
Belege festgestellt, so erfolgt der Abschluß des Notiz-Buches und das daraus sich 
ergebende Gewicht des aus= und inländischen Tabacks bildet die Summe, welche 
in dem weiterhin näher bezeichneten Konto (§. 15) in Abschreibung zu bringen ist. 
Auf den Antheil an ausländischem Taback ist die bezügliche Ausfuhrvergü- 
tung zu gewähren, deren Berechnung nach den im §. 8 gegebenen Bestimmungen 
erfolgt. 
Die Richtigkeit des erfolgten Abschlusses ist durch den betreffenden Oberbeam= 
ten sowohl in dem Notiz-Buche, als auch in einem daraus zu fertigenden Aus- 
zuge zu bescheinigen. Letzterer hat die Menge des ausländischen Roh-Materials, 
das in dem ausgeführten Taback enthalten gewesen ist, in der Hauptsumme, nicht 
auch für die einzelnen Tabackssorten, ersichtlich zu machen, und ist dem Tabacks- 
Konto beizufügen. 
8. 183. 
Wünscht der Fabrikant die Angabe des Mischungsverhältnisses von ausländischem 
und inländischem Taback für jede einzelne Sendung (§. 12) zu umgehen, so wird auf 
seinen Antrag und auf die gutachtliche Aeußerung der Zoll-Direktivbehörde nach 
vorgängiger mit Beachtung des bisherigen Absatzes nach dem Auslande gepflogener 
Erörterung das Finanz-Ministerium die dem durchschnittlichen Mischungsverhält- 
nisse angemessene Menge Fabrikate bestimmen, welche ohne Vergütung auszu- 
führen ist. 
Die Ausfuhren eines solchen Fabrikanten sind lediglich nach den Vorschriften 
des §. 7 zu behandeln; von dem Netto-Gewichte der hiernach im Laufe eines 
Vierteljahres angemeldeten und demnächst wirklich zur Ausfuhr gelangten Tabacks- 
Fabrikate wird die der eben erwähnten Bestimmung des Finanz-Ministeriums ent- 
sprechende, ohne Zollrückvergütung auszuführende Menge in Abzug gebracht und nur 
von dem Reste die Zollrückvergütung nach den Bestimmungen des §S. 8 berechnet. 
Fabrikanten, welche diese Behandlung wünschen, haben fortlaufend einen tabel- 
larischen Auszug aus ihrem Versendungsbuche zu dem Zwecke zu führen, daß dar- 
aus jeder Zeit von jeder bereiteten Tabackssorte die Netto-Gewichtsmenge, welche 
unter Einhaltung der Vorschriften des §. 7 in das Ausland gesendet worden ist,
	        
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