Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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entnommen und hiernächst mit Zuhülfenahme des Fabrikations-Buches berechnet wer- 
den kann, welcher Theil in inländischem Taback besteht. 
Die Auszüge sind vierteljährig abzuschließen. 
8. 14. 
Jeder Fabrikant, welcher für seinen Absatz in das Ausland Zollrückvergütung 
auspricht, ist verbunden, jährlich an einem bestimmten, im Voraus zu verabreden- 
den Zeitpunkte eine Aufnahme seiner auf Lager und in der Fabrikation befindlichen 
Vorräthe an rohen Tabacksblättern und Stengeln, an Karotten= und Rollen-Ta- 
back, sowie seiner Vorräthe an Fabrikaten hieraus zu veranstalten. Er hat den 
Tag, an welchem damit begonnen wird, jedesmal zum Voraus der Zoll= oder 
Steuer-Stelle anzuzeigen, welche einen Beamten zur Anwohnung während des 
ganzen Aktes oder während eines Theiles desselben abzuordnen hat. Ueber das Er- 
gebniß der Aufnahme hat der Fabrikant der Zoll= oder Steuer-Stelle einen Aus- 
zug mitzutheilen, welcher den vorgefundenen Vorrath an inländischen und an aus- 
ländischen rohen und an dergleichen in der Fabrikation begriffenen Tabacken, den 
Vorrath an Fabrikaten aus rein ausländischem und an solchen aus rein inländi- 
schem Taback, endlich an gemischten Fabrikaten, bezüglich der letzteren zugleich die 
Angabe, welcher Theil derselben aus ausländischem und welcher Theil aus inländi- 
schem Taback bestehe, enthalten muß. 
. 1B. 
Die Zoll- oder Steuer-Stelle d bezüglich jerer Fabrik, welche zum An- 
spruche auf Zollrückvergütung zugelassen ist, ein Konto zu führen, in welchem die 
Einlagerungen an zur Fabrikation bestimmtem Taback und der Absatz an Fabrika- 
ten nachgewiesen, am Schlusse jedes Vierteljahres der Lagerbestand (auf rohe Blät- 
ter und Stengel reducirt) dargestellt und die Berechnung der Rückvergütung an- 
gefertigt wird. Die Führung dieses Konto's geschieht nach dem Muster Beilage 
II und III. 
Hierzu wird erläuternd bemerkt: 
1) In dem Konto für eine Fabrik, welche nur ansländischen Taback verar- 
beitet, können die Kolonnen 6, 11, 13, 14 und 16, und in jenem für 
eine Fabrik, in welcher ausländischer und inländischer Taback, jedoch un- 
vermischt, verarbeitet wird (§. 10), können die Kolonnen 11 und 14 
ausfallen. 
2) Im Zugange erfolgt nach der Reihenfolge der Einlagerungen, beziehungs- 
weise Verzollungen, die Anschreibung des Netto-Gewichtes (bei ausländi- 
schen Blättern rc. die Anschreibung des der Verzollung zu Grunde gelegten. 
Netto-Gewichtes).
	        
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