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IV. Aus Anlaß des Ablebens Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der Frau Groß-
herzogin-Großfürstin, soll eine Landestrauer angelegt werden, und es werden hier-
mit folgende dienstliche Anordnungen getroffen, welche vom 27. dieses Monats
an bis auf Weiteres gelten:
1.
Unbeschadet des für die Trauer am Großherzoglichen Hofe von Seiten des
Großherzoglichen Hof-Marschallamtes zu erlassenden Trauer-Reglements und unbe-
schadet dessen, was Großherzogliche Diener, überhaupt was Großherzogliche Unter-
thanen in dieser Hinsicht aus eigenem, freiem Antriebe thun wollen, wird als das
Mindeste, wozu jeder Großherzogliche Diener verpflichtet ist, hiermit bestimmt, daß er
mit einem schwarzen Flor um den linken Oberarm und um den Hut umkleidet gehe.
2.
Die Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, die Großher=
zoglichen Gesandtschaften, die kollegialisch organisirten Staatsbehörden, das Militär-
Kommando, die Bezirks-Direktoren, der Oberstaatsanwalt und der Ober-Bau-
direktor haben zu allen ihren Ausfertigungen, die Gesammt-Universität, das Ober-
Appellations-Gericht, die Universitäts-Kuratel, der General-Inspektor und die
Immediat-Kommission zur Verwaltung der akademischen Finanzen zu allen im
Großherzoglichen Dienste allein oder mit erfolgenden Ausfertigungen, alle übrige
Großherzogliche Staatsbehörden aber nur zu ihren Berichten schwarz geränderten
Papieres sich zu bedienen.
Dagegen sind schwarzes Siegellack, bezüglich schwarze Oblaten, von allen
Großherzoglichen Behörden ohne Unterschied zu gebrauchen.
Weimar am 24 Juni 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
V. In Folge des gestern Abend 6½ Uhr erfolgten Ablebens Ihro Kaiserlichen
Hoheit der Frau Großherzogin Maria Pawlowna zu Sachsen, Großfürstin von
Rußland, wird auf höchsten Befehl hiermit angeordnet, daß alles öffentliche Tanzen
und Musikhalten bei Hochzeiten und anderen Veranlassungen, sowie alle sonstige
rauschende öffentliche Vergnügungen im Großherzogthume von jetzt ab bis zu dem
später zu bestimmenden Tage des Gedächtniß= und Trauer-Gottesdienstes einzustel-
len sind. Weimar am 24. Juni 1859.
Großberzoglih Sächsischer Staats-Ministerium.
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.