Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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IV. Aus Anlaß des Ablebens Ihrer Kaiserlichen Hoheit, der Frau Groß- 
herzogin-Großfürstin, soll eine Landestrauer angelegt werden, und es werden hier- 
mit folgende dienstliche Anordnungen getroffen, welche vom 27. dieses Monats 
an bis auf Weiteres gelten: 
1. 
Unbeschadet des für die Trauer am Großherzoglichen Hofe von Seiten des 
Großherzoglichen Hof-Marschallamtes zu erlassenden Trauer-Reglements und unbe- 
schadet dessen, was Großherzogliche Diener, überhaupt was Großherzogliche Unter- 
thanen in dieser Hinsicht aus eigenem, freiem Antriebe thun wollen, wird als das 
Mindeste, wozu jeder Großherzogliche Diener verpflichtet ist, hiermit bestimmt, daß er 
mit einem schwarzen Flor um den linken Oberarm und um den Hut umkleidet gehe. 
2. 
Die Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, die Großher= 
zoglichen Gesandtschaften, die kollegialisch organisirten Staatsbehörden, das Militär- 
Kommando, die Bezirks-Direktoren, der Oberstaatsanwalt und der Ober-Bau- 
direktor haben zu allen ihren Ausfertigungen, die Gesammt-Universität, das Ober- 
Appellations-Gericht, die Universitäts-Kuratel, der General-Inspektor und die 
Immediat-Kommission zur Verwaltung der akademischen Finanzen zu allen im 
Großherzoglichen Dienste allein oder mit erfolgenden Ausfertigungen, alle übrige 
Großherzogliche Staatsbehörden aber nur zu ihren Berichten schwarz geränderten 
Papieres sich zu bedienen. 
Dagegen sind schwarzes Siegellack, bezüglich schwarze Oblaten, von allen 
Großherzoglichen Behörden ohne Unterschied zu gebrauchen. 
Weimar am 24 Juni 1859. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
V. In Folge des gestern Abend 6½ Uhr erfolgten Ablebens Ihro Kaiserlichen 
Hoheit der Frau Großherzogin Maria Pawlowna zu Sachsen, Großfürstin von 
Rußland, wird auf höchsten Befehl hiermit angeordnet, daß alles öffentliche Tanzen 
und Musikhalten bei Hochzeiten und anderen Veranlassungen, sowie alle sonstige 
rauschende öffentliche Vergnügungen im Großherzogthume von jetzt ab bis zu dem 
später zu bestimmenden Tage des Gedächtniß= und Trauer-Gottesdienstes einzustel- 
len sind. Weimar am 24. Juni 1859. 
Großberzoglih Sächsischer Staats-Ministerium. 
Departement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff.
	        
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