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VI. Nachdem die landesherrliche Genehmigung zu dem nachstehenden, in der
General-Versammlung der Sächsisch-Thüring schen Kupfer-Bergbau= und Hutten-
Gesellschaft vom 21. Mai dieses Jahres beschlossenen, Nachtrage zum §. 7 der
Statuten gedachter Gesellschaft (vergleiche Nr. 2 des Regierungs-Blattes vom Jahre
1858, Seite 3 folg.) ertheilt worden ist: so wird solches hierdurch mit dem Be-
merken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der gedachte Nachtrag, einer Mit-
theilung der Herzoglich Sachsen Meiningenschen Staatsregierung zu Folge, auch
dortseits die höchste Bestätigung erhalten hat.
Weimar am 25. Juni 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
Nachtrag zum Statut der Sächsisch-Thüring'schen
Kupfer- Bergbau= und Hütten-Gesellschaft.
Zum Abschnitt I. S. 7.
1. Die im vierten Absatze des §. 7 der Statuten eingeführte Verzinsung
der auf die Aktien geleisteten und in Zukunft noch geleistet werdenden Einzahlun-
gen fällt mit dem ersten Tage desjenigen Monates hinweg, welcher auf die Publi-
kation der landesherrlichen Genehmigung dieses Statut-Nachtrages folgt.
2. Die in Gemäßheit des dritten Absatzes des §. 7 der Statuten stattge-
habten und noch stattfindenden Vorauszahlungen auf die Aktien-Beträge werden als
Vorschüsse behandelt und sind auf die Raten, wie solche nach und nach eingefordert
sind und eingefordert werden, jedesmal nach Höhe derselben kompensatorisch zu
verrechnen.
Bis zum Eintritte dieser Kompensation wird der jedesmal bestehende Betrag
solcher Vorschüsse mit vier vom Hundert auf das Jahr verziuft.
Druck der Hof-Buchdruckerei in Weimar.