Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1859. (43)

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Decke, mit der Befugniß, am Tage in der Wohnstube des Wirthes 
oder in einem sonstigen im Winter von demselben geheizten Lokal 
sich aufhalten zu dürfen. 
3) Für QOuartier und Verpflegung 
a) eines Generals oder Oberstern wird täglich 2 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. 
b) eines anderen Stabs-Offizirs - 1 15 —= 
T) eines Hauptmanns oder eines Militär-Beamten 
gleichen Ringes - - 1-— - —- 
d) eines Subaltern-Offiziers oder eines Militär- 
Beamten gleichen Ranges - - — -22 -6- 
e) eines Feldwebels, Portepée--Fähnrichs, resp. der 
oben als gleichstehend aufgeführten Chargen . - - —. 10 — 
1) der übrigen Unteroffiziere und Gemeinen - — 7. 6= 
vergütet. 
Anmerkung. Wenn der Preis eines Weimarischen Schef- 
fels Roggen über 2 Thlr. 15 Gr. steigt, dann ist auf je volle 
funfzehen Groschen darüber die Vergütung für die Verpfle- 
gung der unter Lit, e und f genannten Militär-Personen um 
je sechs Pfennige täglich zu erhöhen. Diese Erhöhung tritt 
jedoch erst mit dem von dem unterzeichneten Staats-Ministerium 
bekannt zu machenden Zeitpunkte in Kraft und kann im Voraus 
auf die Dauer von je drei Monaten bestimmt werden. 
Bei Berechnung der Roggenpreise werden die monatlichen 
Durchschnitts-Marktpreise in den Städten Weimar bezüglich 
Eisenach und Neustadt a. O. zum Grunde gelegt, je nachdem 
die Einquartierung im Weimar-Jenaischen, Eisenachschen oder 
Neustädtschen Kreise des Großherzogthumes Statt findet. 
4) Für Quartier ohne Berpflegung wird gewährt, und zwar: 
täglich täglich 
in den Monter April bis in den Monaten Oktober, 
September einschlüssig November, Dezember, Ja- 
(Sommermonate) nuar, Februar und März 
(Wintermonate) 
für das Quartier 
eines Generals oder Obersten 15 Gr. — Pf 20 Gr. — Pf.. 
eines anderen Stabs-Offizirs 10 — = 15 — = 
eines Hauptmanzss . .. 7. — 10 — 
eines Subaltern-Offizirs 5.— 7. 6 
eines Feldwebels, Siebs- Fouriers, resp. der 
oben als gleichstehend bezeichneten Chargen 2 - 3 4 
6 
eines anderen Unteroffiziers oder Gemeinn —— 8. 1
	        
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