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Beförderung der Civil-Rechtspflege abgeschlossenen Konventionen, ingleichen die Aus-
dehnung der Gültigkeit der erstern Konvention auf den Fürstlich Reuß-Plauenschen
Landestheil Lobenstein-Ebersdorf betreffend, nach erfolgter gegenseitiger Auswechse-
lung der betreffenden Ministerial-Erklärungen d. d. Weimar den 4. Juni 1859
und Gera den 22. Juni 1859 folgenden wörtlichen Inhaltes:
Zufolge Statt gefundener Verhandlungen haben sich die Regierungen des
Großherzogthumes Sachsen-Weimar-Eisenach und des Fünstenthumes Reuß-
Plauen jüngerer Linie zu der Erklärung vereinigt, daß die zwischen den
beiden Staaten zur Beförderung der Strafrechtspflege und bezüglich zur Be-
förderung der Civil-Rechtspflege unter dem 20. März bezüglich 28. Februar
1832 abgeschlossenen Uebereinkünfte als annoch in voller Wirksamkeit und
Geltung bestehend, namentlich, soviel die Konvention über die Strafrechts-
pflege angeht, als gleichmäßig auch auf den Fürstlich Reuß-Plauenschen
j. L. Landestheil Lobenstein-Ebersdorf ausgedehnt und gültig betrachtet wer-
den und diese Wirksamkeit und Geltung so lange behalten sollen, als nicht
von der einen oder andern Regierung Kündigung erfolgt und solche öffent-
lich bekannt gemacht worden ist. In diesem Falle soll die gekündigte Ueber-
einkunft mit dem Ablauf des nächsten auf die Kündigung folgenden Kalen-
derjahres erlöschen.
zur Kenntnißnahme und Nachachtung öffentlich bekannt gemacht.
Weimar am 26. Juni 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
III. Vom 15. dieses Monats ab ist bis auf Weiteres der Netto-Taxpreis
eines Blutegels auf 2 Silbergroschen 6 Pfennige festgestellt worden.
Weimar am 5. Juli 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. von Helldorff.
IV. Unter Bezugnahme auf das durch das Gesetz vom 1. Juni d. J. (Re-
gierungs-Blatt Nr. 18) erfolgte Ausschreiben eines außerordentlichen Zuschlages