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VI. Mit Beziehung auf das Gesetz vom 30. März d. J. (Regierungs-
Blatt Nr. 11 S. 69), die Abänderung des §. 5 des Gesetzes zur Sicherung
gegen Feuersbrünste vom 29. April 1829 und des §. 33 des Gesetzes vom
28. August 1826 über die offentliche Anstalt der Brandversicherung betreffend,
wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß nach neuerdings hier und
anderwärts gemachten diesfallsigen Erfahrungen auch die sogenannte Steindachpappe
und der sogenannte Asphaltfilz als Bedachungs-Material für zulässig zu erach-
ten sind.
Für die Anwendbarkeit im einzelnen Falle ist jedoch erforderlich, daß der-
jenige, welcher die fragliche Bedachungsweise auwenden will, der Orts-Polizeibe-
hörde, entweder, wenn er das Bedachungs-Material aus einer auswärtigen Fabrik
bezicht, ein amtliches Zeugniß der kompetenten dortigen Behörde über die erprobte
Feuersicherheit des fraglichen Fabrikates, oder eine Bescheinigung des Großherzog=
lichen Oberbau-Direktors darüber, daß das auzuwendende Deck-Material für feuer-
sicher zu erachten, vorlegt; die im letzteren Falle entstehenden Kosten sind von dem
Antragsteller zu tragen.
Vorläufig liegen amtliche Atteste über die erprobte Feuersicherheit der oben-
genannten Deck-Materialien aus den Fabriken von Stolling und Ziem in Barge
b. Sagan, H. Strohbach in Leipzig, Gebrüder Ebert in Berlin, Dirsch daselbst,
Wolfheim in Stettin, sowie Buescher und Hoffmann in Neustadt-Eberswalde vor
und ist daher die Anwendung der fraglichen Deck-Materialien aus jenen Fabriken
zur Eindeckung von Dächern auch ohne Beibringung der oben erwähnten Beschei-
nigungen bis auf Widerruf gestattet.
Weimar am 12. Juli 1859.
Großherzoglich Sächsisches Staattz-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef.
J. v. Helldorff.
Druck der Hof-= Buchdruckerei in Weimar.